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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 22. Der Zusammenstofs der Rechtsquellen.

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Drittes Kapitel.

Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.

§ 22. Dev Zusammenstoß der Rechtsquellen.

Wenn mehrere Rechtsquellen sich auf dasselbe Lebensverhältnifsbeziehen, so kann nur Eine von ihnen es wirklich beherrschen. Esliegt daher ein Zusammenstofs (Kollision) vor, bei dem die eineRechtsquelle sich behauptet, die andere oder die anderen vor ihrzurückweichen. Die Regeln, nach denen die Entscheidung fällt, werdendurch das rechtlich geordnete Verhältnifs der Rechtsquellen zu einanderbestimmt.

Man unterscheidet drei Hauptfälle eines solchen Zusammenstofses.

I. Zusammenstofs weiterer und engerer Quellendesselben Rechtsgebiets (generische Kollision). Da die Rechts-gebiete sich vielfach verschlingen und somit theilweise decken (oben§ 6), treffen Rechtsquellen von ungleichem Herrschaftsbereich aufeinem Boden zusammen, der für jede von ihnen Rechtsgebiet ist. Indiesem Falle mufs nothwendig die engere Quelle der weiteren Vor-gehen. Denn sobald das umgekehrte Verhältnifs eintritt, wird dieengere Quelle von der weiteren völlig aufgezehrt und ist also über-haupt keine Rechtsquelle mehr.

Darum hat das besondere (spezielle) Recht den Vorrang vorallem gemeinen Recht: das in einem Gebiete geltende Adelsrecht,Handelsrecht, Bergrecht u. s. w. bricht die in demselben Gebietegeltenden Sätze des bürgerlichen Rechts. Soweit es umgekehrt durchdas gemeine Recht gebrochen wird, hat es zu bestehen aufgehört.

Ebenso aber geht das partikuläre Recht jedem gemeinerenRecht vor:Willkür bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht,Landrecht bricht gemein Recht L Gilt das Gegentheil, so ist damiteben die Existenz des Partikularrechts verneint. Das gemeine Rechtkann für sein Gebiet nicht blos ausdrücklich, sondern auch still-

1 Graf u. Dietherr I Nr. 271, auch Nr. 269 u. 270; Bayr. L.R. I c. 2 § 17;Pr. L.R. Einl. § 21. Wenn in den mittelalterlichen Quellen nur hervorgehobenwird, dafsWillkür,Gedinge oderGelübde das Recht (Stadtrecht, Landrechtund gemeines Recht) brechen (vgl. Graf u. Dietherr I Nr. 255268, Kraut § 25Nr. 12, Stobbe, D.P.R. § 26 Anm. 17), so galt doch selbstverständlich auchdamals die allgemeine Regel.