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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 21. Das Juristenrecht.

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Bestimmungen aber sind thöricht und eitel oder erzielen doch nureinen ungewollten Erfolg höchst unerfreulicher Art 15 . Eine Praxis,die auf der geistigen Höhe ihrer Zeit stehen will, darf sich den Lehrenechter Wissenschaft niemals verschliefsen.

Das Ansehen der Wissenschaft kann dahin führen, dals ihre* theoretischen Lehrsätze im Laufe der Zeit zu Bechtssätzen erhoben

werden. Dies kann, wie im Wege der Gesetzgebung, so im Wegedes Gewohnheitsrechts, und zwar sowohl des volksmäfsigen Gewohnheits-rechts wie des Gerichtsgebrauchs, geschehen. Immer aber verdanktdann der Kechtssatz seine bindende Kraft nicht der Wissenschaft, dieihn zuerst gefunden hatte, sondern erst der Rechtsquelle, die ihn sichangeeignet hat. Die Wissenschaft selbst ist niemals Rechts-quelle 16 .

Auch giebt es nicht etwa eine von den bisher erwähnten Rechts-quellen verschiedene Rechtsquelle, zu deren Aufdeckung die Wissen-schaft berufen wäre. Früher wurde freilich als eine derartige Rechts-quelle das Natur re cht angesehen, dem mehrere Gesetzbücher aus-drücklich eine subsidiäre Geltung beilegen 17 . Allein das Naturrechtkann keine Rechtsquelle sein, weil es überhaupt als objektives Rechtnicht existirt; was sich so nennt, ist nicht ein Inbegriff durch diet, Vernunft geoffenbarter allgemeingültiger Rechtssätze, sondern ein aus

den theoretischen Grundansichten eines bestimmten Zeitalters her-geleitetes System von Lehrsätzen 18 . Ebensowenig darf, wie dies in

der Doktrinal-Auslegung gemäfs seynd. Pr.L.R. Einl. § 6 (oben Anm. 6). Vgl. auchKurköln. Revis.O. v. 1786 § 49, Hannov. Justizregl. v. 1713 § 6 u. O.A.G.O. v.1817 II 12 § 12 b. Maurenbrecher § 31 Anm. 2. Man denke auch an denberüchtigten B.B. v. 11. Dez. 1832 (G. v. Meyer, Corp. Confoed. Germ. S. 152).

IB Statt der Wissenschaft pflegt dann die Afterwissenschaft handwerksmäfsigerKommentare der Praxis als Leitstern zu dienen.

10 Zu einer dritten Rechtsquelle neben Gesetz und Gewohnheitsrecht wirddie Wissenschaft von Puclita erhoben; Gewohnheitsr. I 146, 162 ff., II 15, Pand.§ 16. Aehnlich Savigny, Syst. I § 14, 19, 20, Thöl, Einl. § 55, II.R. § 15;vgl. auch Stahl, Rechtsphil. II B. 2 § 2223, Gerber, D.P.R. § 30, Regels-berger § 17 II B 3 (sie schaffeRechtssätze minderen Grades). Hiergegenvgl. Beseler, Volksr. u. Juristenr. S. 87, D.P.R. §34 Anm. 4; Wächter, Württ.P.R. II 47 ff.; Riickert, Der Begriff des gern. D.P.R. S. 49 ff.; Renaud I § 34;Unger I 42 ff.; Böhlau § 52 S. 316 ff. u. 320 ff; Windscheid, Pand. § 16Anm. 8; Stobbe, D.P.R. § 25 Anm. 3; Behrend, H.R. § 19.

17 Oesterr. Gb. § 7; Bad. Landr. § 4 a . Dazu Unger, Oesterr. P.R. I § 11;Pfaff u. Hofmann I 194 ff; Barazetti a. a. 0. S. 76 ff; Bergbohm, Juris-prudenz und Rechtsphilosophie I, Leipzig 1892, S. 181 ff.

18 Vgl. Bergbohm a. a. 0. S. 371 ff. Darum haben auch die Bestimmungendes österr. Gb. u. des bad. L.R. kein Leben gewonnen; praktische Bedeutung