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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.

will, die Verhandlung und Entscheidung ins Plenum verlegt werdensoll 4 . Dies ist indefs eine innere Verfassungseinrichtung des höchstenGerichts, die den Grundsatz der Praejudizienfreiheit überhaupt nichtberührt, sondern nur über der Spaltung in Senate die Einheit desGerichts zu wahren sucht.

Gerichtliche Entscheidungen haben aber eine freie Autorität. EinBlick auf die deutsche Rechtsgeschichte und auf die Praxis der Gegenwartbelehrt uns, in welchem Mafse die Rechtsprechung sich durch das Bei-spiel angesehener Gerichte stets hat leiten lassen und heute noch leitenläfst 5 6 ! Vergeblich suchte das Preufsische Landrecht, um dem mit Prae-judizien oft getriebenen Mifsbraucli vorzubeugen, diese freie Autoritätder Gerichtsentscheidungen zu unterdrücken °. Dem Richter kann un-möglich verwehrt sein, sich durch die Gründe einer Vorentscheidungüberzeugen zu lassen. Hierbei hängt das Gewicht jeder einzelnen früherenEntscheidung zunächst von ihrem inneren Werthe ab. Darüber hinausaber wird sich eine äufsere Beharrenstendenz geltend machen. Schonum der Rechtssicherheit willen wird ein Gericht nicht ohne triftigeGründe seine bisherige Praxis ändern; und nicht ohne dringendenAnlafs wird das niedere Gericht eine Entscheidung fällen, deren Um-stofsung durch das höhere Gericht nach dessen bekannter Rechts-ansicht zu erwarten ist 7 .

So ist die Bahn eröffnet, auf der sieh ein Gerichtsgebrauch(usus fori) bilden und damit in der That die Rechtsanwendung inRechtserzeugung wandeln kann. Denn vielfach wird die gerichtlichePraxis eines engeren oder weiteren Rechtsgebietes in gleichförmiger

4 D.G.V.G. § 137 u. R.Ges. v. 17. März 1886. Das Plenum wird, wenn zweiCivilsenate kollidiren, durch die vereinigten Civilsenate, wenn aber ein Civilsenatund ein Strafsenat anderer Ansicht sind, durch die vereinigten Civil- und Straf-senate gebildet; die Plenarentscheidung kann nur von demselben Plenum, das siegefafst hat, wieder umgestofsen werden. Die gleiche Einrichtung bestand schonbeim preufsischen Obertribunal; Cab.O. v. 1. Aug. 1836, Ges. v. 7. Mai 1856.

B Diese Erscheinung begegnet schon im deutschen Mittelalter, wie der Ein-flufs der Entscheidungen des Reichshofgerichts und berühmter Schölfenstühle be-weist; vgl. Stobbe, D.P.R. I 184. Später war die Autorität des Reichskammer-gerichts von gröfster Bedeutung. Dann traten die Rechtssprüche der Fakultätenund der oberen Landesgerichte in den Vordergrund. Und auch in unserem Jahr-hundert haben die Präjudizien eher zu viel als zu wenig Macht über das Rechts-leben behauptet.

6 Pr. L.R. Einl. § 6:Auf Meinungen der Rechtslehrer oder ältere Aus-sprüche der Richter soll bei künftigen Entscheidungen keine Rücksicht genommenwerden.

7 Vgl. Thöl, II.R. I § 14; Adickes a. a. 0. S. 54 ff.; Stobbe I 183 ff;Regelsberger, Pand. I 108 ff