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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 21. Das Juristenrecht.

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ist, einer näheren Untersuchung, bei der die beiden Kanäle, die dasJuristenrecht dem Leben zuführen, Praxis und Theorie, zusondern sind.

II. Praxis 2 3 * * * * . Die rechtsgelehrte Praxis ist zunächst Rechts-anwendung, nicht Rechtserzeugung. Sie setzt das abstrakte Recht ineine den Einzelfall deckende, konkrete Norm um. Hierbei wird siedurch das Wesen alles Lebens, von dem das Rechtsleben ein Tlieilist, über die rein logische Thätigkeit hinaus zu schöpferischer Thatgedrängt. Allein auch wo sie schöpferisch verfährt, bleibt sie blofseRechtsanwendung. Denn immer schafft sie nur Recht für diesen Fall.

Darum hat keine gerichtliche Entscheidung jenseits ihres pro-zessualen Machtgebietes bindende Kraft. Jedes Gericht kann in einemanderen gleichartigen Falle von seiner früheren Ansicht abweichen,jedes niedere Gericht kann sich mit Entscheidungen des ihm über-geordneten Gerichts in Widerspruch setzen. Hiervon wurden zwarehemals zu Gunsten der Plenarentscheidungen hoher Gerichte mancheAusnahmen gemacht, indem solchen Entscheidungen, falls sie in be-sonderer Form ergangen waren, vorläufige Gesetzeskraft beigelegtwurde 8 . Allein im heutigen deutschen Recht ist keine derartige Aus-nahme mehr in Geltung. Nur für die einzelnen Senate des höchstenGerichts besteht insofern eine äufsere Gebundenheit, als in jedemFalle, in dem ein Senat des Reichgerichts in einer Rechtsfrage vonder Entscheidung eines andern Senats oder des Plenums abweichen

2 Ygl. Puchta, Gewohnlieitsr. II 14 ff.; Maurenbrecher I § 32, 3435;Renaud a. a. 0. § 34; Gengier a. a. 0. S. 53 ff.; Wächter, Arch. f. civ. Pr.XXIII 432 ff., Württ. P.R. II § 10; Th öl, Einl. § 55 ff.; Roth, D.P.R. I § 45;Stobbe, D.P.R. I § 24; Dernburg, Pand. I § 29; Köhler, Jahrb. f. Dogm.X X V 262 ff.

3 Schon das Reichskammergericht wurde mehrfach angewiesen, sich an seine

Präjudizien zu halten und in zweifelhaften Fällen gemeine Bescheide zu fassenund zu publiziren; vgl. bes. Speirer R.A. v. 1570 § 7578, Vis.Absch. v. 1713

§ 84, Strube, Nebenst. IV 277 ff., 515 ff, Maurenbrecher I § 31 Anm. 5,Gengier a. a. 0. S. 56 ff. Aehnlich Ordn. f. das O.A.G. Cassel v. 1746; vgl.Roth, Ilurh. P.R. I 99 ff. Andere Präjudiziengesetze giengen noch weiter undlegten gehörig bekannt gemachten Plenarentscheidungen des höchsten Landesgerichtsauch für die Untergerichte bindende Kraft bei; so Ordn. f. das O.A.G. Jena v.

1816 b. Heimbach § 67 Anm. 1, I-Iannov. Ges. v. 1838 b. Grefe I 22. Vgl.auch über das Bayr. L.R. I c. 2 § 14 u. Ges. v. 17. Nov. 1837 Roth I § 10 Anm. 7ff.;

über das Braunschw. Ges. v. 5. Juli 1853 Stobbe I § 24 Anm. 17. In Oester-reich konnte nach dem Pat. v. 7. Aug. 1850 der Justizminister den obersten Ge-richtshof zu bindenden Plenarentscheidungen ermächtigen, Unger I § 45 Anm. 13;die Präjudizienordnung v. 7. Aug. 1872 hat dies beseitigt, Pfaff u. HofmannI 213 ff.

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.

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