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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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176
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176 Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.

die im Munde des Volkes lebenden Rechtsspriiehwörter (Paroe-mien) 78 .

§ 21. Das Juristenrecht.

I. Im Allgemeinen * 1 . Dafs überall, wo ein besonderer Berufs-stand von Rechtskundigen besteht , ihm ein mächtiger Einfluis auchauf die Rechtserzeugung zufällt; dal's in dem Mafse, in dem dieserEinfluis durchdringt, das Recht das Gepräge einesJuristenrechtsannimmt; dafs solches Juristenrecht, mag es nun volksthümliche Ge-danken fortbilden oder eigne Gedanken aus volksfremder Quelleherausspinnen, demVolksrecht selbständig gegenübertritt: dies Allessind unbestrittene Thatsachen der geschichtlichen Erfahrung. Unsereeigne Rechtsgeschichte lehrt uns insbesondere, wie in Deutschlandwährend des Mittelalters nur die Anfänge eines Juristenrechts imSchöffenrecht vorhanden waren, wie dann aber nach der Rezeptionein dem einheimischen Volksrechte durchaus feindseliges Juristenrechtdie Herrschaft eroberte, wie endlich das Juristenrecht, theils in lang-samer Wiederannäherung an das Volksrecht, theils in unausgeglichenemGegensatz zu ihm, bis heute das Uebergewicht wahrte.

Eine ganz andere Frage ist, ob und in welcher "Weise der Juristen-stand einen formellen Antheil an der Rechtserzeugung hat. Nurwenn und soweit dies der Fall ist, kann dem Begriffe des Juristen-rechts eine technische Bedeutung zukommen.

Bei der Erzeugung des gesetzten Rechts ist heute der Juristen-stand als solcher, so grofs sein sachlicher Antheil an aller gesetz-geberischen Thätigkeit ist, mit irgend einer formellen Macht offenbarnicht betraut. Mag man daher auch im fertigen Gesetzesrecht nachder Herkunft seiner Bestandtheile und nach der Art seiner PrägungVolksrecht undJuristenrecht unterscheiden können, so ist dochsolche Unterscheidung bei aller rechtspolitischen Wichtigkeit juristischbedeutungslos.

Wie aber verhält es sich im Bereiche des ungesetzten Rechts?Hier bedarf die Frage, ob und inwieweit die Jurisprudenz Rechtsquelle

,s Vollständigste Sammlung: Graf u. Di etherr, Deutsche Rechtsspriiehwörter,Nördlingen 1864. Zusätze von R. Schröder, Z. f. R.G. V 28 ff. Dazu PucktaII 148150; Stobbe I 181.

1 Vgl. Puchta, Gewohnlieitsr. I 161 ff.; Beseler, Volksr. u. Juristenr.S. 297 ff., D.P.R. § 34 ff; Maurenbrecher, D.P.R. I § 28 ff; Renaud,D.P.R. I § 32 ff; Walter, D.P.R. § 32; Gengier, Lehrb. I 52 ff; Unger,Oest. P.R. I § 6; Regelsberger, Pand. I § 25.