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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Hechts.
mittel von Gesetzen und Verträgen an 65 . Am schroffsten verhält sichdas sächsische Gesetzbuch, das dem Gewohnheitsrecht schlechthin dieKraft entzieht, objektives Recht zu schaffen“ 0 .
Diesen sämmtlichen Partikularrechten gegenüber hat das deutscheHandelsgesetzbuch die volle Kraft des Gewohnheitsrechtes in Handels-sachen wiederhergestellt, während es seinen eignen Bestimmungengegenüber gleichfalls jedes abändernde Gewohnheitsrecht ausschliefst 67 .Auch sonst sind alle landesrechtlichen Einschränkungen des Gewohn-heitsrechtes dem Reichsrecht gegenüber hinfällig 68 .
Die gesetzgeberischen Verbote des Gewohnheitsrechts sind nichtminder eitel, wie die ehemaligen Versuche selbstbewußter Herrscher,die Abänderung ihrer Gesetze durch Gesetze der Nachfolger zu ver-pöueu. Kein Gesetz vermag zu hindern, dafs es in Vergessenheit ver-fällt und im Leben abstirbt 69 . Gleichwohl ist die Meinung irrig,solche Verbote seien, weil sie Unmögliches heischen, wirkungslos 70 .Das Verbot selbst kann freilich obsolet werden. So lange es aberbesteht, wirkt es erfahrungsmälsig auf die Praxis ein. Es zwingt deneinsichtsvollen Richter zur Umdeutung veralteter Gesetze mit Hülfebedenklicher Auslegungskünste. Dem unverständigen Richter aberermöglicht es, in unanfechtbarer Weise durch abgestorbene Rechtssätzedas Leben zu meistern.
VII. Anwendung. Gewohnheitsrecht ist Recht * 11 . Mithin mufses der Richter genau wie gesetztes Recht von Amts wegen anwendenund, soweit er es nicht kennt, erforschen.
66 Bad. L.R. Art. 6d. Vgl. dazu Behaghel I § 13, Barazetti S. 73 ff.
Ge Sachs. Gb. § 28. Nur als Auslegungsmittel für das von den Parteien Ge-wollte, — also als Verkehrssitte —, sollen Gewohnheiten beachtet werden.
07 II.G.B. Art. 1. Seuff. XLV Nr. 200. R.Ger. XIV Nr. 34.
. 68 Soweit daher eine Materie reichsgesetzlich geregelt ist, kann mangels einerabweichenden reichsgesetzlichen Bestimmung (wie sie z. B. Art. 1 des H.G.B. ent-hält) jedenfalls gemeindeutsches Gewohnheitsrecht nicht hlos ergänzend, sondernauch deutend und abändernd eingreifen. Ob auch partikuläres Gewohnheitsrecht,ist eine andere Frage; vgl. darüber § 22 Anm. 6.
69 Viele Beispiele bietet die Geschichte des preufsisclien Landrechts. Werwird heute Anh. § 2 u. Einl. § 50 (vgl. oben § 18 Anm. 48) anwenden? Oder
II, 1 § 835—932 u. II, 2 § 555—591? Oder II, 2 § 67? Oder II, 1 § 276-309u. 761—765, II, 2 § 294—299?
70 So K. Maurer, Ivrit. V.Schr. XIV 49, früher auch Windscheid (vgl.aber jetzt Band. § 18 Anm. 3).
71 Es gilt daher auch wie das Gesetzesrecht für Jedermann unabhängig vonseiner Kenntnifs; vgl. oben § 18 Anm. 31. — Verletzung von Gewohnheitsrecht istVerletzung von Rechtsnormen und kann die Revision begründen; so auch in Straf-sachen, R.Ger.Entscli. in Str.S. IX Nr. 96.