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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.

spezielle Gewohnheitsrecht kann natürlich immer nur in seinem Be-reiche binden und daher niemals die aufserhalb der es erzeugendenGemeinschaft stehenden Personen und Verhältnisse beherrschen 64 .

Möglich ist endlich, wie ein Gesetz, so ein Gewohnheitsrecht, dassich in der Normirung eines einzelnen Verhältnisses erschöpft 65 . Dazuist aber eine Uebung erforderlich, in der sich die Ueberzeugung kundgiebt, dafs ein Rechtssatz angewandt werde. Geht die Meinung nurdahin, dafs ein besonderes Rechtsverhältnifs bestelle, so kann nurirgend eine Art von Verjährung in Frage kommen. Beiderlei Vor-stellungsreihen liefen früher in dem Begriff desHerkommens viel-fach durch einander 56 und sind auch heute oft schwor zu sondern 57 .

VI. Kraft. Die Kraft des Gewohnheitsrechtes ist an sich derKraft des gesetzten Rechtes gleich. Gewohnheitsrecht kann daherGesetze und Satzungen nicht blos ergänzen, sondern auch mit binden-der Kraft deuten (Usualinterpretation) und abändern (desuetudo,

§ 33, Stobbe I 177, Bähr, Urtheile des Reichsger. S. 18ff. (Anwendbarkeit beiStiftungen). Dafs liier auch neuere Schriftsteller immer wieder in die Theorie desstatutum tacitum zurückfallen, ist schon oben § 19 Anm. 8 bemerkt; selbst luclitaI 160, II 105 ff., Tliöl, Einl. § 49, Böhlau I § 65 halten sich hiervon nicht frei. Uebrigens wird einerseits fürObservanz auch der AusdruckHerkommengebraucht, andrerseits das WortObservanz oft in weiterem Sinne genommen(Pr. L.R. Einl. § 34, Roth, Bayr. C.R. § 9 Anm. 21).

54 Seuff. XXXVII Nr. 179; R.Ger. XXV Nr. 66 (wo indefs eine Beschwerungaller Grundbesitzer eines Kirchspiels mit einer dinglichen Kirchhofsunterhaltungs-last durch Observanz deshalb als auch für die Mennoniten verbindlich anerkanntwird, weil diese als Grundbesitzer in einer korporativen Beziehung zur kirchlichenGemeinschaft stehen). Nicht gehörig beachtet wird dieser Grundsatz oft heiHandelsgebräuchen. Ein unter Kauf leuten geübter Brauch kann im Verhältnifs zuNichtkaufleuten offenbar nur Recht setzen, wenn auch das betheiligte Publikuman der Bildung der Rechtsüberzeugung Theil genommen hat. Dagegen kann z. B.ein von den Bankiers hinsichtlich der Behandlung von Depots oder von denKommissionären hinsichtlich der Ausführung von Aufträgen einseitig ausgebildetesGewohnheitsrecht unmöglich die dessen unkundigen Kunden binden. Darum hättees z. B. in der Entsch. des R.Ger. b. Seuff. XLVI Nr. 116 zur Verwerfung desangeblichen Gebrauchs der Frankfurter Kommissionäre gar nicht der Berufungauf dessen Unlauterkeit bedurft.

56 Vgl. unten § 34 Anm. 10. Unrichtig Obst. L.G. f. Bayern Seuff. XXXVINr. 172 u. zum Theil auch R.Ger. XI Nr 43.

50 Gierke, Genossenschaftsr. II 462464; unten § 35 Anm. 25.

67 Vgl. Seuff. IX Nr. 116, XIX Nr. 104, XXVIII Nr. 98, XXIX Nr. 209;Pfeiffer, Prakt. Ausf. II 9 ff.; Roth, D.P.R § 44 Anm. 1516. Möglich ist,dafs in Bezug auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses gleichzeitig die Erforder-nisse eines Gewohnheitsrechtssatzes und der Unvordenklichkeit erfüllt sind.