§ 20. Das Gewohnheitsrecht.
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V. Umfang. Seinem Umfange nach kann das Gewohnheitsrechtgemeines oder partikuläres Recht sein 51 . Im deutschen Privatrechtbesteht es in mancherlei Abstufungen vom gemeinen deutschen Ge-wohnheitsrecht herab bis zum Ortsgebrauch. Zur Bildung eines parti-kulären Gewohnheitsrechts genügt eine besondere Rechtsüberzeugungund deren Uebung innerhalb eines durch irgend eine Gemeinsamkeitdes Rechtelebens verbundenen territorialen Kreises 52 .
Das Gewohnheitsrecht kann ferner generelles oder spezielles Rechtsein. Spezielles Gewohnheitsrecht wird von einer besonderen Lebens-gemeinschaft für die ihr eigenthümlichen Verhältnisse erzeugt. Dahingehört z. B. das Gewohnheitsrecht einer Religionsgemeinschaft (wiedas gemeine evangelische Kirchenrecht), eines Geburtsstandes (wiedas gemeine deutsche Privatfürstenrecht), eines Berufsstandes (wie dieHandelsgebräuche) u. s. w. Ebenso das als „Observanz“ bezeichneteGewohnheitsrecht, das sich im Kreise einer Körperschaft bildet 58 . Das
eod. in VIo 1, 4, c. 9 de off. ord. in VI» 1, 16, c. 50 X de elect. 1, 6), die ge-meinrechtlich durch die Praxis beseitigt sind (Puchta II 101, Windscheid § 16Anm. 1, Böhl au I 336 Anm. 27), werden von Manchen hinsichtlich des kirchlichenGewohnheitsrechts noch für anwendbar gehalten (Richter K.R. § 84, Seuff. IIINr. 292). — Das gemeine Sachsenrecht forderte den Ablauf der Verjährungsfristvon 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen (Ilaubold § 37, Danz I 200 Anm. o, StobbeI 171 Anm. 9); doch wurde diese Regel früh durch Ausnahmen durchbrochen undwird heute nicht mehr beobachtet (Ileimbach § 66, Emminghaus, Pand. 28Nr. 11, Roth, D.P.R. § 44 Anm. 22). — Nach Bayr. L.R. I, 2 § 15 Nr. 3 wirdzur Einführung eines neuen Gewohnheitsrechts ein Zeitverlauf von 30 Jahren ge-fordert; Roth, Bayr. C.R. § 9 Anm. 34. — Das Bad. L.R. Art. 6 f fordert 10Jahre. — Manche halten auch nach preufs. L.R. den Ablauf von 10 Jahren für er-forderlich; Dernburg, Preufs. P.R. I § 21 Anm 4.
51 Die Meinung von Gerber, Prinzip S. 276ff., Riickert, Begriff S. 43,Stobbe I 178, es könne nur „allgemeines“, nicht „gemeines“ Gewohnheitsrechtgeben, widerspricht nicht nur der in der Theorie herrschenden Meinung, sondernwird auch durch die Praxis des Reichsgerichts widerlegt; vgl. oben § 6 Anm. 24.
52 Wenn ein Erk. des R.Ger. v. 20. Juni 1890 XXVI Nr. 35 (Seuff. XLVINr. 100) aufserdem fordert, dafs der Rechtssatz als ein gerade diesem Landeeigenthümlicher, dem gemeinen Recht widersprechender, nicht aber als ein gemein-rechtlicher Satz vorgestellt und geübt sei, so liegt darin eine geradezu unerträglicheVergewaltigung des partikulären Rechts. Man setze den Fall, dafs ein für unsunbrauchbarer Satz des römischen Rechtes x bisher in der süddeutschen Praxisdurch den Satz y, in der norddeutschen Praxis durch den Satz z ersetzt wurde:dann gilt, seit das Reichsgericht das gemeine Recht hütet, der Satz x; denn y undz sind kein gemeines Gewohnheitsrecht, aber auch, weil sie irrthümlich als ge-meines Recht angesehen wurden, kein partikuläres Gewohnheitsrecht!
53 Dafs die Observanz objektives Recht ist, wird vom R.Ger. XVII Nr. 43S. 181 anerkannt; vgl. auch Preufs. O.Tr.Entsch. LXV 199, LXX 335. Ueber dieNatur der Observanz vgl. Müblenbruch, Doctr. pand. I § 40, Beseler, D.P.R.