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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.
werden kann 44 . So wird er auch vor der Anwendung einer zweck-widrigen oder ungerechten Gesetzesbestimmung sich zehnmal besinnen,oh nicht etwa der wahre Gedanke des Gesetzes eine andere Auslegungheischt. Wo aber thatsächlich ein mit geläuterten Anschauungen un-verträgliches Gewohnheitsrecht besteht, kann nur der Gesetzgeber,der ja auch sonst dem Volksbewufstsein erziehend gegenübertritt, Ab-hülfe schaffen 48 .
2. Uebung. Die Erklärung des Gewohnheitsrechtes erfolgtdurch unmittelbare Anwendung des im Gemeinbewufstsein als Normempfundenen Satzes auf die unter ihn fallenden Lebensverhältnisse.Das Gewohnheitsrecht erlangt also seine Kraft durch eine „Gewohn-heit“, d. h. eine Uebung, kraft deren es längere Zeit hindurch ingleichförmiger Wiederholung als äufsere Richtschnur des Handelnsbeobachtet wird. Welcher Beschaffenheit die einzelnen Handlungensein müssen, um als gehörige Rechtserklärung zu erscheinen, läfst sichnur nach dem Inhalte des fraglichen Rechtssatzes bestimmen 4G . Auchhinsichtlich der Zahl der erforderlichen Wiederholungen giebt es keinfestes und für alle Fälle gleiches Mals 47 . Ebensowenig kann endlichdie Dauer des erforderlichen Zeitraumes ein für alle Mal abgegrenztwerden 48 . Doch sind zum Theil ältere Ansichten, die den Ablauf derVerjährnngszeit für nothwendig erklärten 49 , in das geltende Rechtübergegangen 60 .
44 In vielen Fällen, auf die sich die Gegner berufen, kann von „Rechtsüber-zeugung“ kaum die Rede sein; in anderen Fällen greift das oben Anm. 24 oderdas unten Anm. 54 Gesagte durch.
45 Das alte Reich erliefs zahlreiche Gesetze zur Abschaffung wirklicher odervermeintlicher „Mifsbräucke“ (z. B. R.A. 1498 § 37, R.A. 1521 § 19, R.P.O. 1548Art. 37 § 1, R.Schl. v. 1731), erkannte aber doch gerade hiermit deren bisherigeGeltung an.
46 Auch Unterlassungen können hiernach ausreichen; Seuff. I Nr. 8, IIINr. 1 u. 255. — Früher forderte man „öffentliches“ Handeln; so noch Glück I459 ff., Danz, Ilandb. I 200. Ja zum Theil „gerichtliches“ Handeln; Gaill IIobs. 31 Nr. 7 sq., Sckilter II § 21—22. Vgl. darüber und dagegen l’uchta IIS. 40ff., Seuff. I Nr. 306.
47 Vgl. Seuff. III Nr. 291, IV Nr. 94. Eine einzige Handlung reicht keines-falls aus; „einmal ist keinmal“, „einmal ist keine Gewohnheit“. — FrüherfordertenManche mindestens 3, andere nur 2 Handlungen; Gaill a. a. O., MynsingerResp. XIII § 20 ff., Schilter II § 17; Näheres hei Danz I 199, Puclita II 79 ff.
48 Vgl. Seuff. III Nr. 256 u. XLVII Nr. 90 (R.Ger.); Brunnemann zu1. 33 D. 1, 3; Glück I 451; Danz I 200; Walter, D.P.R. § 25; Beseler,D.P.R. S. 86; Stobbe, D.P.R. I 171; Böhlau I 336.
49 Vgl. Laiensp. a. a. O. (Walter § 28); Gaill II obs. 31 Nr. 3 sq., Myn-singer a. a. O., Schilter II § 19, Berger, Oecon. jur. 1, 1 § 19; Näheres b.Puchta II 93ff., 280ff., Stobbe I 171 Anm. 9.
60 Die Bestimmungen des kanonischen Rechts (c. 11 X de eons. 1, 4, c. 3