168
Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.
Irrthum eingefülirt sein dürfe 38 . Unendlich vieles Gewohnheitsrecht,das in unbestrittener Geltung steht, ist aus Irrthum, aus Mifsverständ-nil's der Quellen, aus unrichtiger Analogie entstanden 84 . Der Kraftdes Gewohnheitsrechts thut solche Vorgeschichte so wenig Abbruch,wie der Irrthum des Gesetzgebers der Kraft des Gesetzes. EntschiedenerWiderspruch nnifs daher erhoben werden gegen eine Reihe von Er-kenntnissen des Reichsgerichts, die in Erneuerung der alten Doktrintheils volksthümliches Gewohnheitsrecht theils eingelebten Gerichts-gebrauch umgestofseu haben, weil ein Irrthum über den Inhalt derGesetze zu Grunde liege 33 . Folgerichtig durchgeführt, mül'ste dieseverkehrte Theorie zum Umsturz des gesammten usus modernus führen,wenn man . nicht etwa noch einen Schritt weiter gehen und das Corpusjuris civilis erst recht für unanwendbar erklären wollte, da ja dochdie Aufnahme des römischen Rechts nur einem auf groben Irrthümernberuhenden Gewohnheitsrecht verdankt wird! Solcher Folgerichtigkeitkonnte sich nun freilich das Reichsgericht nicht schuldig machen.So hat es denn sein unhaltbares Axiom durch willkürliche und un-sichere Einschränkungen abgestumpft. Insbesondere will es den Irr-thum übersehen, wenn aul'ser ihm noch ein anderer, von dem mifs-verstandenen Gesetz unabhängiger Beweggrund für die Bildung derRechtsüberzeugung zu entdecken sei 86 . Auch will es die irrthümlicheUsualinterpretation sehr dunkler und zweideutiger Gesetze zulassen 37 .
33 Diese aus 1. 39 D. de leg. 1, 8 abgeleitete Lehre begegnet in mancherleiverschiedener Gestalt schon in der mittelalterlichen Jurisprudenz; vgl. I’uchta II62ff. Sie wurde in Deutschland fortgeführt; vgl. schon Laienspiegel I tit. „vongewonhaiten“ (b. Walter, D.P.R. § 30), Gaill II obs. 31 Nr. 11. In neuererZeit wurde sie sehr verschieden gewandt; vgl. Zitelmann a. a. 0. S. 344 ff.Grundsätzlich halten sie z. B. Windscheid § 16 Anm. 3, Roth, D.P.R. § 35Anm. 31, Gengier S. 34—35 aufrecht. Aus der Praxis vgl. Seuff. XII Nr. 91,XVII Nr. 112, XXXII Nr. 103.
34 Vgl. Zitelmann a. a. 0. S. 350ff; Iiöhlau I 330ff; Beseler § 34Anm. 11; Stobbe I 176; Rümelin a. a. 0. S. 196; Dernburg, Pand. § 27Anm. 4; Regelsberger § 20 III; Seuff. I Nr. 309, XXXIV Nr. 20, XXXVNr. 299.
35 R.Ger. I Nr. 115 u. 120, II Nr. 49, III Nr. 59, VI Nr. 62, XII Nr. 71,XXVI Nr. 35 u. 62, Grucliot XXXI 887 ff; vgl. Seuff. XLVII Nr. 120; Zusammen-stellung u. Kritik der älteren Entsch. b. Zitelmann S. 324 ff.
36 So z. B. die Erhaltung eines einheimischen Rechtssatzes, die Befriedigungeines modernen Bedürfnisses oder eine andere Triebfeder zur Abweichung auch vomrichtig verstandenen Gesetz; R.Ger. II 185, III 210ff, VII Nr. 67 S. 235ff —Aehnlich O.L.G. Jena h. Seuff. XL Nr. 86 S. 132. Vgl. auch R.Ger. XXXI Nr. 60.
37 R.Ger. III Nr. 50 (Seuff XXXVI Nr. 186). — Ein andres Mal heifst esauch, dafs langjährige Uebung den anfänglichen Irrthum „abschwächen und selbstbeseitigen“ könne; R.Ger. III Nr. 71 S. 295.