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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 20. Das Gewohnheitsrecht.

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aller Einzelnen oder irgend einer Mehrheit 28 . Vielmehr kommt esauf die Ueberzeugung derjenigen Gemeinschaftsglieder an, die in denLebensverhältnissen, deren Ordnung in Frage steht, zu handelnberufen sind 29 . Abweichende Meinungen Einzelner sind unerheblich,soweit sie nur als individuelle Meinungen erscheinen. Ob sie aberdiese Beschaffenheit haben oder vielmehr auf eine Spaltung hinweisen,an der die Bildung einer Gemeinüberzeugung scheitert, ist eine nurim Einzelfall auf Grund lebendiger Anschauung zu lösende Frage 80 .

d. Endlich mufs die Ueberzeugung Rechtsüberzeugung sein,somit zu ihrem Inhalt eine Willensnorm haben, die als äufserlichbindende und unbedingt mafsgebende Richtschnur des Handelns vor-gestellt wird 31 . Eine Ueberzeugung, die sich entweder nur auf eineinnerlich bindende sittliche Verpflichtung oder aber auf eine nichtunbedingt mafsgebende Forderung der Sitte richtet, bringt kein Ge-wohnheitsrecht hervor 32 . Man bezeichnet dies Erfordernifs als dasderopinio necessitatis oderjuris.

e. Gleichgültig dagegen sind die Beweggründe, die zu derUeberzeugung geführt haben. Durchaus verfehlt daher ist die alteund weitverbreitete Lehre, dafs ein Gewohnheitsrecht nicht aus

2S Die ältere Theorie wandte die Lehre von den Korporationsschlüssen anund forderte daher Majorität; vgl. Gierke a. a. 0. III 456 Anm. 196.

29 Die ältere Theorie wollte folgerichtig nur die stimmberechtigten Männerbeachten.

30 Vgl. Puchta I 152ff., 155; Stohbe I 166; Seuff. VII Nr. 279.

31 Die in der Theorie herrschenden ungleichen Auffassungen von der eigent-lichen Beschaffenheit dieses Ueberzeugungsinhaltes hat Zitelmann a. a. 0.S. 374412 sorgfältig dargestellt und gruppirt. Man streitet namentlich, obwährend der Bildung des Gewohnheitsrechts der geübte Satz nur als gerecht oderschon als Recht vorgestellt wird. Offenbar ist die erforderliche Rechtsüberzeugungerst vorhanden, wenn die Vorstellung herrscht, dafs der Satz geltendes Recht sei;allein es kann ein Werdestadium vorangehen, in dem nur das Gefühl des Ge-rechten, Angemessenen, Billigen waltet; der Uebergang wird meist ein umnerklichersein. Grofse praktische Bedeutung hat die ganze Frage nicht; die Praxis verstehtübrigens das Erfordernifs stets im Sinne der Ueberzeugung von einem bereitsgeltenden Recht; vgl. Seuff. I Nr. 30S, VII Nr. 279, X Nr. 4, XXIX Nr. 106,XL Nr. 86 S. 132.

32 Vgl. Seuff. XX Nr. 155, XXXIII Nr. 183, XXXIV Nr. 1, Blätter f.Rechtsanw. XVII 323. Die blofse Sitte kann indefs als Auslegungsmittel für denParteiwillen rechtliche Bedeutung haben; so insbesondere nach H.G.B. Art. 279die Handelssitte (Geschäftsgehrauch), deren Unterscheidung vom Handelsgewohn-heitsrecht (I-Iandelsgebrauch) in der Theorie (Goldschmidt, II.R. I 329 ff., Lahanda. a. 0. S. 507 ff., Behrend, II.R. I 80 ff.) u. Praxis (R.O.II.G. b. Behrend § 18Anm. 1, R.Ger. h. Seuff. XXXVI Nr. 173, vgl. ib. XL Nr. 299) durchgedrungen ist.