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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.

die Fälligkeit zur Erzeugung eines Gewohnheitsrechtes nicht zu-gestehen 24 . Die Gemeinschaft braucht nicht organisirt zu sein: einVolk ohne Staat, eine Religionsgemeinschaft ohne Kirche, die inter-nationale Gemeinschaft, ein Stand oder ein anderer durch keine Ver-fassung geeinter Bruchtheil des Volks kann Gewohnheitsrecht hervor-bringen 26 . Ist die Gemeinschaft organisirt, so bildet sie doch, fallssie Gewohnheitsrecht erzeugt, die erforderliche Ueberzeugung unab-hängig von ihrer Organisation in ihrem durch diese nicht erschöpftenZusammenhänge aus: das Staatsvolk unabhängig von seiner Organi-sation zur gesetzgebenden Allgemeinheit, die körperschaftlich ver-bundene Gesammtheit unabhängig von ihrer Organisation zur satzungs-befugten Gemeinheit.

b. Entscheidend ist die Bildung einer Ueberzeugung. Einbewufster Willensentschlufs pflegt damit überhaupt nicht verbundenzu sein; die unbewufsten Willensvorgänge, die dabei stattfinden, habennur mittelbare Bedeutung. Auf einer völligen Umkehrung diesesVerhältnisses beruhte die Theorie des tacitus consensus; auch bei denNeueren aber drängt sich immer wieder derVolkswille oder einsonstiger Gemeinwille ungehörig ein 20 .

c. Die Ueberzeugung mufs Gemeinüberzeugung sein. Siekann nur im Bewufstsein der Einzelnen sich offenbaren. Aber derEinzelne mufs sie als eine ihm mit den Anderen gemeinschaftlicheUeberzeugung empfinden; er mufs davon durchdrungen sein, dafs erhier nicht seine individuelle Meinung, sondern die in dem Lebens-kreise, als dessen Glied er handelt, herrschende allgemeine Ansichtzur Geltung bringt 27 . Es bedarf keineswegs der Uebereinstimmung

24 Darum hat z. B. das unter Dieben und Hehlern hinsichtlich der Gewinn-vertheilung oder das unter Spielern hinsichtlich der Spielregeln beobachtete Ge-wohnheitsrecht, das im Uebrigen alle Erfordernisse eines echten Gewohnheitsrechtsaufweisen kann, keinerlei Kraft.

25 In der Entsch. des R.Ger. XXVII Nr. 27 S. 100109 wird ein Gewohn-heitsrecht anerkannt, das sich unter den im türkischen Reich wohnenden christ-lichen Nichtunterthanen der Pforte (hinsichtlich der Eliescliliefsungsform) gebildet hat.

20 Vgl. den Nachweis b. Zitelmann a. a. 0. S. 367 ff. Anm. 57 u. 59,S. 389 ff. Anm. 109111; aus der Praxis R.Ger. I Nr. 120 S. 326, III Nr. 59S. 212, Seuff. XV Nr. 217, XVII Nr. 212. Einfache Rückkehr zumVolks-willen b. Franken S. 43.

27 Dies übersieht zum Theil Lüders a. a. O. S. 39 ff. Neuerdings willZitelmann a. a. 0. S. 419ff.,den ganzen Regriff der Gemeinüberzeugung als Aus-Aufs dermystischen Lehre vomVolksgut eliminiren; er hat aber keinenErsatz zu bieten, als das gähnende Nichts.