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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 20. Das Gewohnheitsrecht.

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äufsere Seite desselben Werdeprozesses nothwendig zusammen. Einenicht durch Uebung erklärte Rechtsüberzeugung ist gleich dem unaus-gesprochenen Gesetz ein innerer Zustand, der die Kraft einer äufser-lich bindenden Norm nicht haben kann. Die Gewohnheit aber mufssich als Uebung eines Satzes, der hierbei als Rechtssatz empfundenund vorgestellt wird, erweisen, damit sie als Rechtsnorm gelte. Hierbeikann nun freilich zwischen beiden Faktoren ein sehr ungleiches Ver-hältnifs walten. Möglich ist, dafs von vornherein eine starke Ueber-zeugung besteht, die sich mit unwiderstehlicher Gewalt im LebenBahn bricht. Möglich ist, dafs umgekehrt aus einer ursprünglichwillkürlichen Uebung, gegen die sich das Rechtsbewufstsein gleich-gültig oder gar ablehnend verhält, im Laufe der Zeit die allgemeineUeberzeugung erwächst, es dürfe nur so und nicht anders gehandeltwerden 20 . Man hat sogar hierauf einen technischen UnterschiedzwischenGewohnheitsrecht undGewöhnungsrecht zu gründen ge-sucht 21 . Allein die Grenzen sind flüssig, und mancherlei mittlereFälle kommen vor 22 . Und schliefslich ist es für das fertige Gewohn-heitsrecht überhaupt gleichgültig, ob und inwieweit es von innen nachaufsen oder von aufsen nach innen geworden ist, wenn nur beide Be-dingungen seines Daseins erfüllt sind.

IV. Erfordernisse. Hiernach hat das Gewohnheitsrecht zweiErfordernisse.

1. Bildung einer Rechtsüberzeugung.

a. Trägerin derselben kann jede organische Gemeinschaftsein. Eine solche ist vorhanden, wenn unter Menschen eine dauerndeLebensgemeinschaft besteht, aus der Verhältnisse entspringen, die sichzur Ordnung durch äufsere Willensnormen eignen 23 . Doch wird derStaat einer Gemeinschaft, die er als solche verwirft, natürlich auch

20 Dies wird freilich von Puckta I 169 u. II 6 ff. bestritten, aber vonSavigny I 35ff. u. 82, Tliöl, Einl. § 52 u. 54, Bölilau S. 326 ff., AdickesS. 51 ff. u. 63 ff, Stobbe S. 169 ff. zugegeben. Vgl. ferner bes. Beseler, Volksr.u. Juristenr. S. 63 u. 76 ff, D.P.R. § 29 u. 33.

21 So namentlich Beseler, D.P.R. a. a. 0., der für das Gewöhnungsrecht denNamenHerkommen gebrauchen will; zum Theil aber auch Tliöl und Stobbea. a. 0.

22 Wenn z. B. gewohnheitsrechtlich eine feste Frist entsteht, so wird vielleichtdie Ueberzeugung, dafs der Zeitablauf auf das fragliche Verhältnifs rechtlich ein-wirkt, primär sich bilden, dagegen die Zahlbestimmung erst aus der Gewöhnung iiidas Rechtsbewufstsein übergehen. Aelinlich verhält es sich bei der gewohnheits-rechtlichen Ausbildung von Formen.

33 Die historische Schule operirte hier zu einseitig mit dem Begriff desVolkes.