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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.
Dingleute, indem sie seine Kenntnifs unmittelbar aus ihrer Lebens-erfahrung und ihrem Rechtsbewufstsein schöpften, im Gericht über-wiegend anwandten 8 .
Engere Schranken zog dem Gewohnheitsrecht zuerst das kanonischeRecht, um die partikuläre Rechtsbildung in der Kirche zurückzu-drängen * * 3 4 . Mit der hierauf gegründeten kanonistischen Theorie ver-schmolz die Theorie, die von den Legisten in Anlehnung an die vielumstrittenen Aussprüche der römischen Quellen über Gewohnheitsrechtentwickelt wurde 5 . Immerhin liefs die mittelalterliche Doktrin demGewohnheitsrecht noch weiten Spielraum. Mit der Rezeption gelangtesie auch in Deutschland zur Herrschaft. Mehr und mehr aber tratsie nun, indem sie im Gewohnheitsrecht gleichzeitig das einheimische,das volksthümliche und das partikuläre Recht bekämpfte, dem Ge-wohnheitsrecht feindselig gegenüber 6 . Diese Feindseligkeit steigertesich unter dem Einflufs der neuen Anschauungen vom Staat, die inder staatlichen Gesetzgebung die alleinige Quelle alles positiven Rechtserblicken wollten 7 8 . Vor Allem erklärte die siegreiche naturrechtlicheRichtung dem Gewohnheitsrechte grundsätzlich den Krieg 8 .
In gleichem Schrittmafs gieng die Gesetzgebung gegen das Ge-wohnheitsrecht vor. Seit dem badischen Landrecht von 1511 schafftenalle partikulären Gesetzbücher die ihnen widersprechenden Gewohn-
sckaftsreckt II 462—464; auch die gereimte Vorrede zum Sachsenspiegel vers. 36 ff.u. 151 ff. — Die sagenhafte Zurückführung hoch gehaltener Rechtssätze auf diegrofsen Kaiser der Vorzeit, auf Karl d. Gr., Otto I., Friedrich I. — (vgl. Stobbe,Rechtsq. I 269 ff., 356 ff.) —, steht hiermit natürlich nicht in Widerspruch, sondern
soll nur den Schimmer des Alterthümlichen vergolden.
3 Vgl. Grimm, W. II 140: was der scheffen wist, als ist von alders lier-komen; Stellen b. Stobbe, D.P.R. § 21 Anm. 2. — Die Meinung von Scliultze,Privatr. u. Proz. (oben § 15 Anm. 1) I 97 ff., die Schöffen hätten hei der Recht-sprechung nach dem Herkommen Normen nicht angewandt, sondern geschaffen,wird durch manche von ihm selbst angeführte Stellen (z. R. S. 101 Anm. 2)widerlegt.
4 Vgl. Puchta, Gewohnheitsrecht I 184 ff; Gierke, Genossenschaftsr. III
307 Anm. 185.
6 Vgl. Puchta a. a. 0. S. 192 ff; Gierke a. a. 0. S. 216—217 u. 456 ff.
6 Vgl. Puchta a. a. 0. S. 201 ff. — Die einzelnen Lehrsätze, mit denen siezu diesem Zweck operirte, werden nachher Vorkommen.
7 Vgl. Gierke, Althusius S. 266 ff. u. 279 ff.
8 Rezeichnend meint Scheidemantel, Staatsr. (oben § 19 Anm. 19) I 225,das Gewohnheitsrecht sei oft nur willkürlicher Ungehorsam und entstehe meistdurch „strafbare Unachtsamkeit oder Bosheit“. Freilich klingt, was Lab and,Staatsr. I 580 Anm. 1 („gewohnheitsmäfsiger Ungehorsam“) und andere Neueresagen, nicht viel anders.