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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Hechts.

inhaltlich abzuiinclem 67 . Wo im Gegensätze hierzu die Bestätigungerst als der eigentliche Rechtsetzungsakt erscheint, liegt nicht mehrAutonomie, sondern nur ein körperschaftliches Vorschlagsrecht zu Ge-setzen vor 08 .

Mit dem Bestätigungsrecht verbindet sich öfter ein staatlichesRecht der Aufserkraftsetzung ungehöriger Satzungen 09 . Soferndagegen ein solches Recht nicht besonders begründet ist, bedarf eszur Aufhebung oder Abänderung von Statuten eines Rechtsetzungs-aktes, den natürlich nicht blos die Körperschaft selbst durch Satzung,sondern jederzeit auch der Staat durch Gesetz vollziehen kann.

In zusammengesetzten Körperschaften ist mitunter die Autonomieder Gliedkörperschaften auch durch Bestätigungs- und Aufserkraft-setzungsrechte höherer Gliedkörperschaften oder der Gesammtkörper-schaft gebunden. So z. B. in den Kirchen. Hier gelten dann analogeRegeln 70 .

VI. Wirksamkeit. Hinsichtlich der Kraft, der Anwendungund der Auslegung von Satzungen sind dieselben Grundsätze, die beiGesetzen Platz greifen, insoweit mafsgebend, als sie nicht entwederauf spezieller Vorschrift beruhen oder mit der staatlichen SouveränetätZusammenhängen. Aus dem letztgedachten Gesichtspunkte folgt, dafshier die richterliche Prüfung unbeschränkt ist und sich namentlichauch in vollem Umfange auf die körperschaftliche Zuständigkeit er-streckt. Der Richter hat daher jedes Statut, das vermöge seines In-haltes die Grenzen der Autonomie des betreffenden Verbandes iiber-

61 Mittelbar kann die Aufsichtsbehörde freilich auf eine Abänderung hin-wirken, indem sie dieselbe zur Bedingung der Bestätigung macht. Noch stärkereZwangsmittel besitzt sie, wenn sie für den Fall des Nichtzustandekommens einerautonomischen Satzung ein staatlich gesetztes Statut oktroyiren kann (wie bei Be-rufsgenossenscbaften nach R.Unfallversich.Ges. § 23, bei Knappschaften nach Preufs.Bergges. § 167 u. 169) oder für den Fall der Nichtabänderung eines Statuts zurAuflösung der Körperschaft befugt ist (wie bei Innungen u. Innungsverbändennach R.Gew.O. § 103 Z. 1 u. 104g u. bei Iliilfskassen nach Hülfskassenges. § 29).

68 Dies kommt in verschiedenstem Umfange vor; so bei Provinzialgesetzenzu Gunsten von Provinziallandtagen, bei staatlich errichteten Verbänden zu Gunstender Betheiligten (vgl. Rosin a. a. 0. S. 129 ff.) u. s. w. Das neuere Rechtkennt auch Fälle, in denen zur Erzeugung von Rechtssätzen die staatliche Gesetz-gebungsgewalt und die autonomische Satzungsgewalt Zusammenwirken müssen; vgl.Rosin a. a. 0. S. 185187, Gierke a. a. 0. S. 819 Anm. 1.

09 Allgemein wird es durch die R.Gew.O. § 142 Abs. 2 der Centralbehördehinsichtlich gewerberechtlicher Satzungen beigelegt.

70 Vgl. Gierke, Genossenschaftstheorie S. 641 Anm. 1.