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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 19. Die autonomische Satzung.

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Körperschaften der Regel nach einer Bestätigung nicht bedürfen 01 .Bei den Hausgesetzen des holten Adels fordert die Bundesakte nur,dafs siedem Souverän vorgelegt werden 63 ; in mehreren Staatenist dies aber als eine Vorlegung zur Bestätigung gedeutet worden 63 .

Durch das Erfordernifs staatlicher Bestätigung wird die Autonomiezwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben 64 . Das bestätigte Statutbleibt Statut, nicht wird es Gesetz 65 . Darum ist auch heute die Be-stätigung nicht eine in der staatlichen Gesetzgebuugsgewalt enthalteneRechtsetzungshandlung, sondern eine aus der staatlichen Körperschafts-hoheit fliefsende Verwaltungshandlung. Demgemäfs wird sie durchVerwaltungsorgane vollzogen 66 . Und das Bestätigungsrecht giebt nurdie Befugnifs, das Statut zu verwerfen oder anzunehmen, nicht, es

Staatsministeriums darüber, ob etwas zu erinnern sei. Auch andere Körperschaftendes öffentlichen Rechts können gewisse Satzungen ohne staatliche Mitwirkung er-richten; vgl. Rosin a. a. 0. S. 182 ff.

61 Vgl. Gierke, Genossenschaftstheorie S. 653. Diese Regel erleidet aberauch heute manche Ausnahmen; so bei freien Ilülfskassen nach R.Ges. v. 7. Apr.1876 (Fassung v. 1. Juni 1888) § 2, bei Gewerkschaften nach Preufs. Bergges. § 94.

62 Dafs dies nur Vorlage zur lvenntnifsnahme, nicht zur Bestätigung bedeutet,nimmt mit Recht das R.Ger. Entsch. XXVI Nr. 26 S. 142 u. 159 an; ebendaS. 158 u. XVIII Nr. 42 S. 202 ist auch richtig entschieden, dafs die Hausgesetzezu Zeiten des alten Reichs einer kaiserlichen Bestätigung nicht bedurften. Ueber-einstimmend Be sei er § 170 Anm. 9, sowie Grofsh. Hess. Ed. v. 17. Febr. 1820(Kraut § 39 Nr. 5).

63 Bayr. Deklar. v. 19. März 1807 (Kraut § 39 Nr. 6), Bad. Ed. v. 16. Apr.1819 § 4 (ib. Nr. 7), Preufs. Instr. v. 30. Mai 1820 § 21 u. a.; doch ist meist dasVersprechen abgegeben, dafs die Bestätigung nicht grundlos verweigert werdenwerde. Näheres b. Stobbe § 20 Anm. 6.

64 Die Einschränkung ist von ungleicher Bedeutung, jenachdem das Statut,,wie dies neuerdings vielfach (z. B. bei kirchlichen Satzungen, Gierke, Genossen-schaftstheorie S. 654 Anm. 2) bestimmt ist, nur auf seine Rcchtmäfsigkeit oderauch auf seine Zweckmäfsigkeit geprüft werden kann; jenachdem ferner die Be-stätigung , wie bei Innungen, Krankenkassen, Hülfskassen, Berufsgenossen-schaften u. s. w. (vgl. Gierke a. a. O. S. 32 ff.), nur aus bestimmten gesetzlichenGründen oder frei versagt werden darf. Den Begriff der Autonomie läfst sie aberimmer bestehen.

65 Vgl. Entsch. des R.Ger. XXIII Nr. 5 S. 28.

66 Zum Theil durch den Landesherrn selbst als höchstes Verwaltungsorgan(vgl. z. B. Preufs. L.R. Einl. § 2, östl. Kreis-O. § 176 u. Prov.O. § 119), zum Theildurch höhere Verwaltungsbehörden, zum Theil auch durch Selbstverwaltungsorgane(vgl. z. B. Preufs. Zuständigkeitsges. v. 1. Aug. 1883 § 16 u. 31 u. L.G.O. v. 3. Juli1891 § 6 Abs. 2, Sachs. L.G.O. § 94 u. 97). Statutarische Bestimmungen des Ge-werberechts bedürfen nach R.Gew.O. § 142 der Genehmigungder höheren Ver-waltungsbehörde.