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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.
treten des Statuts jedenfalls eine Kundmachung, die geeignet ist,dasselbe zur Ivenntnifs aller Betheiligten zu bringen. Für die Haus-gesetze des hohen Adels, die nach der Bundesakte „hei den höchstenLandesstellen zur allgemeinen Kenntnifs und Nachachtung gebrachtwerden müssen“, sind landesgesetzlich besondere Publikationsformenvorgeschrieben 68 . Die Satzungen der Gemeinden, der Kirchen undder sonstigen öffentlichen Körperschaften werden in ähnlicher Weisewie die Gesetze und daher heute meist durch den Druck in be-stimmten amtlichen Blättern verkündigt 59 .
8. Als ein besonderes Erforderuifs tritt endlich, damit eine Satzunggültig sei, vielfach die staatliche Bestätigung hinzu. DiesesErfonlernifs bildet heute bei allen Satzungen öffentlicher Körper-schaften die Begel 60 , während umgekehrt die Satzungen privater
als das Satzungsorgan berufen (z. B. bei Gemeindestatuten der Gemeindevorstand,bei Kreisstatuten der Kreisausschufs oder Landrath, bei Genossenschaftsstatutender Genossenscliaftsvorstand u. s. w.). Wo die Satzung durch Beschlufs der Mit-gliederversammlung zu Stande kommt, ist noch heute oft die älteste Verkündigungs-form, der mündliche Ausspruch vor der Versammlung, ausreichend.
58 Vgl. Württ. Deklar. v. 1819 § 10 b. Kraut § 38 Kr. 4; Grofsli. Hess. Ed.v. 17. Febr. 1820 ib. Nr. 5; Preufs. Instrukt. v. 30. Mai 1820.
59 Nach R.Gew.O. § 142 sind statutarische Bestimmungen über gewerblicheGegenstände „in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kom-munalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen“. InPreufsen besteht für die Publikation der Gemeindesatzungen keine ausschliefslicheForm (vgl. Leidig, Stadtr. S. 190 Anm. 2); dagegen müssen Kreisstatute durchdas Kreis- oder Amtsblatt, Provinzialstatute durch die Amtsblätter publizirt werden(östl. Kreis-O. § 20 Abs. 2 u. Prov.O. § 8 Abs. 2). Für Kircheugesetze giebt eszum Theil eigne „kirchliche Gesetzblätter“.
60 So bei den Gemeinden u. höheren Kommunalverbänden; vgl. die obenAnm. 33—34 angef. Gemeindeordnungen u. s. w., auch Sachsen-Altenburg. V.U.§ 120, Brem. V.U. § 82. Desgleichen vielfach bei kirchlichen Satzungen, sowieregelmäfsig bei allen öffentlichen Genossenschaften; vgl. Gierlce, Genossenschafts-theorie S. 669 Anm. 2 u. 819 Anm. 2; Rosin a. a. O. S. 182 ff. Allgemein wirdim Preufs. L.R. Einl. § 2 u. II, 6 § 30, 34 u. 35 u. in der Bad. Verordn, v. 17. Nov.1883 staatliche Genehmigung der Körperschaftssatzungen gefordert. — Uebrigens er-leidet die Regel mancherlei Ausnahmen. Keiner Genehmigung bedürfen dieSatzungen der mecklenburgischen Seestädte; Bö hl au I 364. Unter den Kirchen-gesetzen bedürfen die der katholischen Kirche nur insoweit einer Genehmigung,als das Placet gilt; vgl. Friedberg, Kirckenr. § 97 II, Hinsehius, Kirclienr.III 838 ff. Bei den vom Landesherrn als Haupt der evangelischen Kirche mit Zu-stimmung einer Synode erlassenen kirchlichen Gesetzen und Verordnungen ist eineeigentliche Staatsgenehmigung undenkbar; statt ihrer forderte das Preufs. Ges. v.3. Juni 1876 § 13 eine vor der königlichen Sanktion herbeizuführende Feststellungdes Staatsministeriums, dafs gegen das Gesetz von Staatswegen nichts zu erinnernist; das Preufs. Ges. v. 28. Mai 1894 § 2 fordert nur noch eine Erklärung des