§ 19. Die autonomische Satzung.
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stimmigkeit fordern, ohne dal's hiermit etwa an die Stelle des Be-schlusses ein Vertrag gesetzt wäre 54 .
b. Beschlufs einer engeren Versammlung. Statt derMitgliederversammlung ist vielfach eine Repräsentantenversammlungzur Satzungsbildung berufen. Die Satzungsgewalt kann auch einemkollegialen Vorstande (z. B. einem Gemeinderath) übertragen sein.Oft bestellt auch ein mehrgliedriges Satzungsorgan, wie z. B. da, wodie Gemeindeverfassung auf der Unterscheidung einer regierenden undeiner vertretenden Versammlung (Magistrat und Stadtverordnete, Rathund Ausschufs u. s. w.) beruht, ein Ortsstatut durch übereinstimmen-den Beschlufs beider Versammlungen zu Stande kommt 55 .
c. Entschlufs eines Einzelnen. Endlich kann ein Ein-zelner als Verbandshaupt entweder für sich allein oder mit Zustim-mung einer Versammlung zur Aufstellung bindender Normen für dieVerbandsangehörigen berufen sein. Dies war früher in allen herr-schaftlichen Verbänden der Fall. Heute steht insbesondere in derhochadligen Familie dem regierenden Herrn als Chef des Hauses eineSatzungsgewalt zu. Die monarchische Form der autonomischen Satzunghat sich ferner bei Kirchengesetzen erhalten 56 . Im Uebrigen findetsich höchstens eine beschränkte Verordnungsgewalt körperschaftlicherEinzelvorsteher.
2. Die Satzung mufs ferner durch gehörigen Ausspruch er-klärt sein. Ueber das Organ und die Form dieses Ausspruchs ent-scheidet die Körperschaftsverfassung 57 . Erforderlich ist zum Inkraft-
54 Aus der Iliueintragimg des Vertragsbegriffs stammt die alte Irrlehre vonder Möglichkeit „stillschweigender Statuten“, die neuerdings wieder Bölilau § 65Anm. 9 u. Franken S. 51 vortragen. Vgl. gegen sie Stobbe § 19 Anm. 5,Beseler § 28 Anm. 7.
56 Zu gewerblichen Ortsstatuten forderte § 142 der R.Gew.O. in seiner altenFassung einen „Gemeindebeschlufs“, während er in seiner jetzigen (aufser der vor-herigen Anhörung der betheiligten Gewerbtreibenden und Arbeiter) keine besondereForm der Satzungsbildung vorschreibt. Nach allen Gemeindeordnungen aber mufs,wo keine Gemeindeversammlung besteht, eine Gemeindevertretung mitwirken. Kreis-statute beschliefst in Preufsen der Kreistag (östl. Ivreis.O. § 125), Provinzialstatuteder Provinziallandtag (östl. Prov.O. § 35). — Ebenso bedarf es bei kirchlichenGemeindestatuten der Zustimmung der Gemeindevertretung, bei kirchlichen Kreis-statuten des Beschlusses der Kreissynode (Preufs. K.Gem. u. Synodal-O. v. 10. Sept.1873 § 46 u. 53).
66 ln der katholischen Kirche bei der päpstlichen (und bischöflichen) Gesetz-gebung, in der evangelischen bei der landesherrlichen Kirchengesetzgebung, dieaber nach den neueren Kirchenverfassungen an die Zustimmung einer Synode ge-bunden ist.
57 Hier wie bei den Gesetzen ist zur Verkündigung oft ein anderes Organ