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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.
öffentlichrechtlicher Genossenschaften erstreckt sich auf aufserkörper-schaftliches öffentliches Recht 50 .
b. Im Gebiet des Privatrechts ergreift namentlich die Auto-nomie des hochadligen Hauses das gesammte Familien- und Güterrechtder Familienangehörigen. Dagegen haben unter den Gemeinden nurdie Städte Rostock und Wismar das ehemalige allgemeine Recht par-tikulärer Privatrechtsetzung bewahrt. Im Uebrigen sind der orts-statutarischen Regelung höchstens einzelne untergeordnete Stücke derPrivatrechtsordnung überlassen 61 . Doch berühren die polizei- undgewerberechtlichen Satzungsbefugnisse von Gemeinden und Genossen-schaften vielfach auch das Privatrecht 62 .
V. Erfordernisse. Satzungen kommen in ähnlicher Weisewie Gesetze zu Stande.
1. Es bedarf also zuvörderst einer gehörigen Bildung derSatzung durch das verfassungsmäfsig berufene Verbandsorgan. Regel-mäfsig ist in jeder Körperschaft ein oberstes Organ das eigentlicheSatzungsorgan, während daneben andere Organe zu einer mehr oderminder ausgedehnten Rechtsetzung im Verordnungswege berufen sind 63 .Hauptsächlich begegnen drei Typen.
a. Beschlufs der Mitgliederversammlung. Soweit dieMitgliederversammlung, wofür heute die Vermuthung spricht, dasoberste Organ ist, übt sie auch die körperschaftliche Autonomie aus.Hierbei entscheiden die allgemeinen Regeln über Körperschaftsbeschlüsse,so dafs im Zweifel zur Bildung der Satzung ein gehörig gefafsterMehrheitsbeschluis genügt. Die Verfassung kann indefs strengere Er-fordernisse aufstellen. Sie kann sogar, wie dies z. B. bei Familien-schlüssen (oder sogenannten „Familienverträgen“) die Regel ist, Ein-
50 So die Satzungsgewalt der Innungen (R.Gew.O. § 97 a, 98 a, 98 c, 100 eu. 100 f), so entfernt sie auch im Falle ihrer weitesten Ausdehnung von der ehe-maligen gewerberechtlichen Satzungsgewalt der Zünfte bleiht, der Berufsgenossen-schaften für Unfallversicherung u. s. w.
51 Beispiele von Satzungen hannoverscher Städte über Aufhebung von lletrakt-rechten und Abänderung von Ziehzeiten b. Kraut § 19 Nr. 1—3.
52 So z. B. die theils auf den Weg des Statuts theils auf den der Polizei-verordnung verwiesenen kommunalen Satzungsbefugnisse auf dem Gebiete des Bau-rechts; vgl. Württ. Gem.O. Art. 3, Preufs. Ges. v. 2. Juli 1875 § 12 u. 15,E. Löning, Verwaltungsr. S. 452—453 u. 466. Sehr entschieden ferner statuta-rische Bestimmungen nach R.Gew.O. § 119 a (Lohnzahlungen), aber auch nachR.Gew.O. § 33, 34, 105 b, sowie nach § 100 e.
63 Gierke, Genossenschaftstheorie S. 692 Anm. 1.