§ 19. Die autonomische Satzung.
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nahmsweise durch generellen Rechtssatz ermächtigt sein oder auchdurch eine im einzelnen Fall hinzutretende gesetzliche Autorisationermächtigt werden. Im Bereiche einer so erweiterten Autonomieschafft das Statut für die von ihm beherrschte Gemeinschaft ein be-sonderes Recht, das über deren körperschaftlichen Zusammenhanghinausgreift. Dieses besondere Recht gilt nur für die Angehörigendes Verbandes 47 . Allein es kann in höherem Mafse als sonstigesautonomisches Recht mittelbar auch die Rechtsverhältnisse andererKreise bestimmen 48 .
a. Im Gebiete des öffentlichen Rechts liegt eine derartigeErweiterung der Autonomie vor Allem in der landesgesetzlichen Er-mächtigung der Gemeinden und der weiteren Kommunalverbände zumErlafs von Polizeiverordnungen und in der reichsgesetzlichen Ermäch-tigung derselben zu statutarischen Bestimmungen über maimichfachegewerberechtliche Verhältnisse 40 . Aber auch die Autonomie mancher
Hecht entrückt, da es etwas Anderes ist, ob einem Rechtssatz im Binzelfalle durchRechtsgeschäft die Anwendbarkeit entzogen oder generell durch Satzung eineandere Regel substituirt wird; vgl. Beseler a. a. 0. S. 79.
47 Es giebt freilich Fälle, in denen die Satzung einer Körperschaft von vorn-herein auch Nichtmitglieder verbindet. Man kann zweifeln, ob hier noch von„Autonomie“ oder vielmehr mit Itosin a. a. 0. S. 187 von „delegirter staatlicherGesetzgebung“ e zu sprechen ist. Doch ergiebt eine nähere Betrachtung, dafs insolchen Fällen stets der Gedanke einer Erweiterung des körperschaftlichen Herr-schaftsbereiches auf einen durch die Mitgliedschaft nicht begrenzten Gemeinschafts-kreis zu Grunde liegt: die Gemeinde statuirt als Gebietskörperschaft für alle mitdem Gemeindegebiet irgendwie verknüpften Personen (so in den bei Rosin S. 187Anm. 24 angeführten Fällen), die Innung als Gewerbekörperschaft für alle Gewerbs-angehörigen (so im Falle der Erstreckung der Innungssatzungeu über Lehrlings-wesen auf Nichtmitglieder gemäfs R.Gew.O. § 100 e), die Berufsgenossenschaft fürUnfallversicherung als ein die Unternehmungen im Ganzen umfassender Verbandauch für die versicherten Arbeiter (R.Unfallversich.Ges. § 28 Nr. 2) u. s. w. Mit-hin liegt auch hier erweiterte Autonomie vor (wonach Gierke, Genossenschafts-theorie S. 720 Anm. 2 zu berichtigen ist).
48 Irgendwie kann alles autonomische Rocht auch für „Dritte“ eine Wirksam-keit entfalten; so z. B. das innere Verfassungsrecht einer Körperschaft für Jeden,der mit ihr in Rechtsverkehr tritt. Offenbar aber greift eine autonomische Ab-änderung des gemeinen Rechts tiefer in die Verhältnisse Dritter ein; man denkez. B. an hausgesetzliche Bestimmungen über Mündigkeit und Mifsheirathen vonF amilienangehörigen.
49 R.Gew.O. (Fassung v. 1. Juli 1891) § 142 mit § 23 Abs. 3, 33, 34, 105 bAbs. 2, 119 a u. 120 Abs. 3; R.Ges. v. 29. Juli 1890 (hetr. Gewerbegerichte) § 1mit § 4, 7, 11. 13, 14, 16—18, 22, 57, 63, 70, 81 u. 83; Ivrankenversicherungsges.(Fassung v. 10. April 1892) § 2, 51 u. 54; Invaliditäts- u. Altersversicherungsges.v. 22. Juni 1889 § 13, 112-113.