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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.

schäften sind die Grundzüge ihrer Verfassung unabänderlich vor-gezeichnet 42 .

2. Die Autonomie erstreckt sich ferner in gleicher Weise aufdie mit der Verbandsmitgliedschaft verknüpften Sonder rechts Ver-hältnisse 43 . Insoweit vermag das Statut für seinen Kreis ein be-sonderes Individualrecht zu schaffen, das dem Privatrecht angehört.Derartiges Satzungsrecht begegnet bei vielen Privatrechtskörper-schaften 44 . Aber auch Satzungen öffentlicher Körperschaften könnendurch solche Bestimmungen in das Privatrecht hineinreichen 40 .

3. In der Autonomie ist heute an sich nicht die Macht ent-halten, aufserkörperschaftliche Rechtsverhältnisse derVerbandsangehörigen zu ordnen; sie kann daher in das gemeine öffent-liche und Privatrecht nicht eingreifen 4e . Indefs kann sie hierzu aus-

42 So den Aktiengesellschaften, den eingetragenen Erwerbs- und Wirthscliafts-genossenschaiten, den eingeschriebenen Ilillfskassen, den Gewerkschaften u. s. w.

43 Dabei ist zwischen der Aufstellung von Regeln für erst zu begründendeund für schon begründete Sonderrechtsverhältnisse zu unterscheiden, indem dieAutonomie bei Anordnungen der zweiten Art eine Schranke an der Unantastbar-keit erworbener Rechte hat; hiervon ist im Körperschaftsrecht näher zu handeln.

44 So z. R. bei Agrargenossenschaften; vgl. Gierke a. a. 0. S. 221 Anm. 3u. 324. Ebenso bei Aktiengesellschaften hinsichtlich der Verkörperungsform, derUebertragbarkeit, der Geltendmachung u. s. w. der Aktienrechte; II.G.B. Art. 209

u. 209 a. Nicht anders bei allen wirtschaftlichen Personalgenossenschaften.

46 So z. B. Gemeindesatzungen über Nutzungsrechte am Gemeinlande; vgl.Hess. St.O. v. 1874 Art. 9 u. 114 ff., Wiirtt. Ges. über die Gemeiudeangehörigkeit

v. 16. Juni 1885 Art. 27 u. 61, Preufs. L.G.O. v. 1891 § 72. Ferner Kirchen-satzungen über Kirchenstuhlsrechte oder Erbbegräbnifsrechte; Gierke a. a. 0.S. 197. Desgleichen Satzungen öffentlicher Genossenschaften über Individualrecht

x der Mitglieder; Gierke a. a. 0. S. 235 ff.

46 Anders nach älterem deutschem Recht; auch der für das Gegenteil bis-weilen angeführte Landfr. K. Albrechts v. 1303 § 38 (M.G.L. II 483) spricht nurvon der oben erwähnten Schranke, dafs nicht in die Rechtssphäre höherer Verbändeeingegriffen werden darf. Dagegen formulirte die romanistisch-kanonistische Theorieschon im Mittelalter das im Text ausgesprochene Prinzip, durchbrach es aber mitder seit Bartolus fast allgemein anerkannten Regel, dafs jeder mitjurisdictioausgerüsteten Universitas ein weiterreichendes jus statuendi im Bereich ihrer Juris-diktion zustehe; Gierke, Genossenschaftsr. III 387 ff. u. 456. Diese Lehre wurdeauch in Deutschland aufrecht erhalten; erst seit dem 18. Jahrh. drang die Ansichtdurch, dafs in der jurisdictio noch kein jus statuendi enthalten und somit eineüber die inneren Angelegenheiten der Körperschaft hinausgreifende Satzungsgewaltimmer nur kraft besonderer Delegation des Gesetzgebers begründet sei; vgl. z. B.G. A. Struve, Synt. jurisp. opif. 11. 4 c. 6 § 1, J. PI. Boehmer, Exerc. 15 c. 1u. c. 2 § 7; G. L. Mencken, Opuscula Nr. 7 § 3. Natürlich ist dem Bereichder. Autonomie nicht blos das zwingende, sondern auch das vermittelnde gemeine