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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 19. Die autonomiscke Satzung.

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Vereinsstatut nicht blos Rechtsverhältnisse, sondern Rechtssätze, diein einem Gemeinschaftskreise als objektives Recht gelten sollen 38 .Insoweit ist es seinem Wesen nach ein Vereinsgesetz, womit natürlichnicht gesagt ist, dal's es an den Eigenschaften desGesetzes im tech-nischen Sinne, falls dieselben etwa auf die staatlich anerkanntenSatzungen öffentlichrechtlicher Verbände übertragen sind, ebenfallsTheil haben müsse 40 .

IV. Umfang. Der Bereich der Satzungsgewalt ist den ver-schiedenen Verbänden durch Gesetz und Verfassung so ungleich zu-gemessen, dafs eine genaue Begrenzung des Umfanges der Autonomienicht ohne gleichzeitige Darstellung des gesammten Körperschaftsrechtsmöglich w'äre. Hier sind daher nur einige allgemeine Gesichtspunkteanzudeuten.

1. Den Hauptgegenstand autonomischer Ordnung bilden heutedie inneren gemeinheitliehen Rechtsverhältnisse des ein-zelnen Verbandes. Insoweit schafft das Statut für seinen Kreis einbesonderes Sozialrecht (Verfassungs- und Verwaltungsrecht), das beiöffentlichen Körperschaften dem öffentlichen Recht, bei privaten demPrivatrecht angehört. Doch ist den öffentlichen Körperschaften auchihre eigne Lebensordnung heute meist durch allgemeines Gesetzes-recht dergestalt gegeben, dafs nur in einzelnen Punkten für sta-tutarisches Recht Raum bleibt 41 . Ja auch vielen privaten Körper-

kein Satzungsrecht und dürfen daher nicht mit Gerber, Arch. f. c. Pr. XXXVIIS. 61 Anm. 27, u. Franken a. a. 0. hierher gezogen werden.

39 Vgl. Beseler, D.P.R. S. 74; Pfaff u. Ilofmann, Komm. I 262271;Brinz a. a. 0. S. 1016 ff.; Windscheid, Fand. § 19 Anm. 4; Bolze, Der Be-griff der jur. Pers. S. 173; Gierke, Genossenschaftstheorie S. 152 Anm. 1 u. S. 164;Regelsberger, Pand. 1 106 Anm. 3. Auch die Praxis operirt bei Privatrechts-körperschaften unbedenklich mit dem Begriff derAutonomie; vgl. z. B. Seuff.IX Nr. 7, XXIX Nr. 212, XXXI Nr. 198, XXXVIII Nr. 2, Entscli. des R.Ger. VINr. 32, VII Nr. 53, VIII Nr. 31.

40 Insbesondere hat die Praxis mit Recht verneint, dafs solche Statuten, auchwenn landesherrlich genehmigt und durch die Gesetzsammlung publizirt, Gesetzes-vorschriften in dem Sinne seien, dafs ihre Verletzung Nichtigkeit des Urtlieils be-gründen könnte; vgl. R.O.II.G. IV 58 ff, VII 210, VIII 191, X 327, XIII 119 ff.XVII 32 u. 110, R.Ger. IX Nr. 70, andere Erk. b. Gierke a. a. 0. S. 164 Anm. 2.

41 Hierbei besteht wieder der Unterschied, dafs für Gemeinden und einzelneverwandte Körperschaftsgattungen das Verfassungsrecht durch Staatsgesetz voll-ständig geordnet zu sein pflegt, so dafs es eines Statuts gar nicht bedarf, währendbei öffentlichen Genossenschaften meist nur ein gesetzlicher Rahmen feststeht,dessen Ausfüllung durch ein besonderes Statut nothwendig ist. Im älterendeutschen Recht schuf sich jede Gemeinde wie jede Genossenschaft ihr eignes Ver-fassungsrecht.