§ 19. Die autonomische Satzung.
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fürstenrecht“ den einzelnen Hausrechten gegenübertrat. Nach der Auf-lösung des Reiches behielten nicht nur die nunmehr zur Souveränetätemporgestiegenen Häuser ihre rechtliche Sonderstellung 27 , sondern eswurde auch durch die deutsche Bundesakte den inzwischen „mediati-sirteu“ Häusern des ehemaligen reichsständischen Adels sowohl derFortbestand ihres bisherigen Hausrechts wie die Befugnifs zu fernererHausgesetzgebung ausdrücklich gewährleistet 28 . Auch gegenwärtig stehtin ganz Deutschland die Autonomie dieser Familien in Kraft. Wenngerade der Hausgesetzgebung neuerdings wieder der Charakter derRechtsetzung bestritten worden ist 29 , so hat die allein mögliche Auf-fassung, dafs durch die Hausgesetzgebung in der That objektivesRecht erzeugt wird, nicht nur in der Theorie die Herrschaft behauptet,sondern auch die Anerkennung des Reichsgerichts gefunden 80 .
Geringere Bedeutung hat die in der Bundesakte gleichfalls auf-recht erhaltene Autonomie der ehemals reichritterschaftlichen Fa-milien 31 .
2. Die Gemeinden haben, nachdem der Kampf der Landes-herrn gegen die Autonomie der Landstädte siegreich durchgeführtund früher schon die Autonomie der Landgemeinden in enge Schrankengebannt war, ihr einstiges ausgedehntes Satzungsrecht eingebüfst. Nurdie Städte Rostock und Wismar besitzen noch heute ein Satzungsrechtalter Art 32 . In gewissem Umfange indefs können auch nach dengeltenden Gemeindeordnungen die Gemeinden durch Ortsstatut oder
27 Doch ist ihre Ilausgesetzgebung insoweit eingeschränkt, als ein Theil ihresHausrechts zugleich ein Stück des Verfassungsrechtes des konstitutionellen Staatesgeworden ist und daher nicht ohne Mitwirkung der staatlichen Gesetzgebungs-organe abgeändert werden kann; vgl. Ii. Schulze in Holtzendorffs Encykl. IS. 1361, G. Meyer, Staatsr. I § 86.
28 B.A. Art. 14 Z. 2. Durch den Schlufssatz, der die bisher dagegen erlasse-nen Verordnungen für künftig unanwendbar erklärt, sind der richtigen Auslegungnach die in der Zwischenzeit aufgehoben gewesenen Hausgesetze wiederhergestelltworden; vgl. Zachariae, Staatsr. I § 98 Anm. 4, Beseler, D.P.R. § 170 Anm. 6,Stobbe, D.P.R. § 20 Anm. 3, II. Schulze a. a. 0. S. 1360.
29 Insbesondere von Gerber a. a. 0.; ebenso Münchener Erk. b. Seuff.XXIX Nr. 1.
30 Entsch. des R.Ger. II Nr. 39 S. 155 ff., XVIII Nr. 42 S. 202 u. 215, XXVINr. 26 S. 155 ff. — Vgl. auch Sächs. Gb. § 29.
31 B.A. Art. 14 sichert der Reichsritterschaft die Autonomie gleich densonstigen Vorrechten nur im bisherigen Umfange und „nach Vorschrift der Landes-gesetze“ zu; die einzelnen reichsritterschaftlichen Familien besafsen aber kaum jeeine ausgebildete Autonomie; vgl. Beseler, D.P.R. § 179 Anm. 7.
32 Vgl. Bühlau, Mecklenb. L.R. I § 59 Anm. 36. Warum Roth, D.P.R. I§ 43 Anm. 41, ihr Recht nicht Autonomie, sondern Gesetzgebungsrecht nennen will,ist nicht ersichtlich.