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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.
lind mehr hat auch die Jurisprudenz den Begriff der Autonomie wieder-hergestellt 22 , ohne freilich immer ihre volle Tragweite zu würdigen 23 .Die Autonomie ist daher im heutigen deutschen Privatrecht als eineselbständige und eigenartige Rechtsquelle anerkannt 24 .
III. Subjekte. In irgend einem Umfange ist heute jederkörperschaftliche Verband Subjekt einer Satzungsgewalt 25 . Dieselbeist jedoch bei den verschiedenen Arten der Verbände ungleich be-schaffen.
1. Die Familien des hohen Adels besitzen das Recht einersehr umfassenden Hausgesetzgebung 26 . Der Ursprung dieses Rechtesliegt in der seit dem 14. Jahrhundert bemerkbaren Bewegung, die imdeutschen Adel durch die seinen Bestand gefährdende Entwicklungdes gemeinen Landrechts hervorgerufen wurde. Im Sinne der Be-gründung einer festen und dauernden Familieneinheit schlossen sichdie einzelnen hochadligen Familien als körperschaftlich verfafste Häuserzusammen und setzten sich theils durch einseitige Verfügung desFamilienhaupts, theils durch Vereinbarung sämmtlicher Familiengliederein besonderes Familien- und Güterrecht. Nach der Aufnahme desrömischen Rechts wahrten sie sich kraft ihrer durch Landeshoheit undReichsstandschaft gesicherten Stellung ihre Autonomie, die sie nun zurAbwehr des römischen Rechts und zur Ausbildung eines rein deutschenSonderrechts benützten. Da die Ilausgesetze nebst den sie ergänzendenHausobservanzen in den Grundzügen fort und fort übereinstimmten,wurde hierdurch zugleich die Bildung eines den ganzen Stand umfassen-den Gewohnheitsrechtes angebahnt, das als „gemeines deutsches Privat-
22 In neuerer Zeit haben nur Gerber a. a. 0. u. Bö blau a. a. 0. ihreExistenz ganz geleugnet.
23 Oft wird sie als blofse Anomalität (z. B. b. Roth a. a. 0.) oder gar alssinguläres Ueberbleibsel überwundener Reektszustiinde (z. B. b. Franken a. a. 0.)behandelt.
24 Von den neueren Gesetzbüchern erkennen das Pr. L.R. Einl. § 2 und dasSächs. G.B. § 29 „Statuten“ an. Auch die C.Pr.O. § 265 behandelt „Statuten“ als„Rechtsnormen“. Die Behauptung von Pfaff u. Hofmann, Komm. I 269 ff. u.274 ff., dafs in Oesterreich keine Autonomie im technischen Sinne bestehe, ist deneignen Ausführungen der Verf. gegenüber kaum haltbar.
25 Für das preufs. R. anerkannt in Entsch. des R.Ger. XXIII Nr. 5 S. 26 ff.
26 Vgl. a.ufser den oben in Anm. 1 angef. Schriften u. der in Anm. 11 ge-nannten Schrift von Betsius noch J. II. Boehmer, Exerc. 31; Beseler, Erb-verträge II, 2 S. 13 ff. u. 35 ff., Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. V 548 ff.; Gierke, Ge-nossenschafter. I S. 413 ff., Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. V 591 ff.; lief ft er, DieSonderrechte der souv. u. reichsständ. Häuser Deutschlands, Berlin 1871, § 44 ff.;Mejer, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. V 229 ff.; Zöpfl, D. Staatsr. § 311—316;auch die Litt, zu § 47.