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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 19. Die autonomiscke Satzung.

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arten wieStatutenkollision undstatutarische Portion noch heutesein Leben. Mehr und mehr indefs wurden schon seit dem Mittel-alter sachlich die staatlichen Partikularrechtsetzungen und die körper-schaftlichen Beliebungen als zwei verschiedene Klassen von Statutenbehandelt 12 . Seitdem dann nach dem westfälischen Frieden dieLandeshoheit allgemein als Staatsgewalt anerkannt wurde, wandte manauch in Deutschland auf die Rechtsetzung der Landesherrn undReichsstädte ausdrücklich Wort und Begriff derGesetzgebung an,so dafs man nun Wort und Begriff desjus statuta condendi oderderAutonomie 18 lediglich für die Rechtsetzung anderer Verbändeund namentlich der laudsässigen Gemeinden und Genossenschaftenübrig behielt 14 .

Dieselbe Entwicklung aber, die zu der neuen Grenzziehungzwischen Gesetz und Satzung führte, war zugleich mit einer fort-schreitenden Zuriickdrängung der Autonomie verknüpft. Die mittel-alterliche Theorie stand überwiegend auf dem Boden der altgermani-schen Auffassung und bemühte sich nur, feste Schranken der Satzungs-gewalt zu errichten 13 . Die aufstrebende moderne Staatsgewalt dagegenzog nicht nur diese Schranken immer enger, sondern suchte auch alleKraft der Statuten von einer für unerläfslich erklärten staatlichenBestätigung abhängig zu machen und womöglich die Autonomie ganz

12 Vgl. Gierke a. a. 0. S. 381 ff., 385 Anm. 134, 387 ff, 456, 460, 664, 678.Besonders scharf unterscheidet beide Klassen R. Bachoven ab Echt, Comm. inprim. part. Band., Spir. 1630, S. 65 ff u. In Instit. jur. libr. IV Comm., Francof.1628, I, 2 § 4 (unter gleichzeitiger Aufdeckung der völligen Unhaltbarkeit des üb-lichen Verständnisses der 1. omnes populi).

13 Das Wort ctirovo/u'a begegnet als gleichbedeutend mit jus statuta condendischon bei II. Brüning, De variis universitatum speciebus eorumque juribus,Marp. 1609, th. 51, Schilter, Inst. jur. I 2 aph. 6 u. Praxis jur. Rom. exerc.

II § 11, Putter, Elem. jur. Germ. priv. § 180, und Anderen. Doch ist es erstlangsam technisch geworden. So z. B. entschieden bereits bei Malblanc, Princ.§ 62: Autonomia Germanica.

14 Sehr entschieden in diesem Sinne S. Stryck, Us. mod. I, 3 § 5 u. 15,L, 9 § 14; Ivestner, Compend. jur. univ., Rinteln 1707, c. 1 § 9 u. 11; Titius,Jus priv. I c. 3 § 6367; J. II. Boehmer, Exerc. 15 c. 2 § 15; Kreittmayr,Anm. zu Bayr. L.R. I c. 2 § 13 Nr. 12.

15 Die potestas statuendi gilt meist als ein jeder Universitas im Bereich ihrerRechtssphäre ohne besondere Verleihung zustehendes eignes Recht (Gierke a. a. 0.

III 385 Anm. 132 u. 134, 387, 456457), eine obrigkeitliche Bestätigung derStatuten als an sich nicht erforderlich (ib. S. 389 u. 457); die Schranken derSatzungsgewalt werden unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Uebergriffen infremde Rechtssphären formulirt (ib. S. 458 ff.). Stärker schränken meist die Iva-nonisten die Autonomie ein (ib. S. 307 ff), erkennen sie aber gleichfalls grund-sätzlich an (ib. S. 306 Anm. 183).

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.

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