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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.

II. Geschichte. Nach germanischer Rechtsauffassung standjedem überhaupt anerkannten Verbände die Befugnifs, sich sein Rechtselbst zu setzen, mit der einzigen Schranke zu, dafs er nicht in dasRecht eines höheren Verbandes eingreifen durfte. Im deutschen Mittel-alter erhob sich daher bei der Vielgestaltigkeit des Verbandswesensdie autonomisclie Satzung (Willkür, Einung, Behebung, Ordnung,Statutum) zur fruchtbarsten Rechtsquelle ®.

Lange jedoch blieb, wie zwischen Körperschaft und Staat, sozwischen Autonomie und Gesetzgebung die Grenze unsicher. Nachder strengen Theorie, wie sie dem mittelalterlichen Gedanken desgeistlich-weltlichen Menschheitsstaates entsprach, hatten überhaupt nurder Papst in geistlichen und der Kaiser in weltlichen Dingen einewahre Gesetzgebungsgewalt. Thatsiichlich übten indefs Landesherrnund Städte ein so gut wie unabhängiges Gesetzgebungsrecht aus. Diemittelalterliche Jurisprudenz gestand daher zwar allen partikulärenGewalten nur eine von derpotestas leges ferendi grundsätzlichverschiedenepotestas statuendi zu, erweiterte aber diese der-gestalt, dafs in ihren Rahmen zugleich die partikuläre Gesetzgebungaufgenommen werden konnte. So entwickelte sie eine umfassendeLehre von denStatuta, die sich in gleicher Weise auf ]Land-und Stadtrechte jeder Art und auf alle Formen genossenschaftlicherSatzungen bezog 10 . Diese Lehre wurde in Deutschland rezipirtund Jahrhunderte lang fortgeführt * 11 ; ja der in ihr wurzelnde Sprach-gebrauch, der alle Partikularrechte Statuten nannte, fristet in Redens-

Curtius, Kursäcks. P.R. I § 32, u. ganz besonders Maurenbrecher a. a. 0.die Observanz unter den Begriff der autonomischen Satzung. Hinsichtlich derHausobservanz kehrt jetzt Franken a. a. 0. S. 51 zu dieser Auffassung zurück.

9 Vgl. Gierke, Genossenscliaftsr. I (bes. § 26-27, 34-39, 4142, 5153)u. II 466 ff., 735, 889; Stobbe, D.P.R. I 155 ff. u. 159 ff.

10 Vgl. Gierke, Genossenscliaftsr. III 215, 385 ff, 456 ff Dabei knüpftendie Legisten vorzugsweise an die 1. 9 (omnes populi) D. de just, et jur. 1, 1, diesie völlig umdeuteten, an; vor Allem einflufsreicli wurden die Ausführungen vonBartolus zu dieser Stelle und die Monographie des Albericus de Rosciateüber die Statuten (Tr.U.J. II 1 ff). Lebhaften Antheil an der Ausbildung derStatutentheorie nahmen auch die Ivanonisten, die der einheitlichen kirchlichenGesetzgebung gegenüber alles kirchliche Partikularrecht unter diesem Gesichtspunktbehandelten; Gierke a. a. 0. S. 306 ff.

11 Gierke a. a. 0. S. 678 u. 692 ff; vgl. die Monographien v. A. Holstein,Libri duo de privilegiis statutorum et consuetudinum, Col. 1566; Nie. Betsius,De statutis pactis et consuetudinibus familiarum illustrium et nobilium, ed. curaSchilteri Argent. 1699 (zuerst 1611), c. 13; P. Voetus, De statutis eorumqueconcursu, Arnst. 1661 (s. 4 c. 1 nr. 2: jus particulare ab alio legislatore quamImperatore constitutum); C. Glaeser, De jure statutario, Ilelmst. 1662.