§ 19. Die autonomische Satzung.
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staatlichen Verband, mag sie auch den Namen und die Formen desGesetzes bewahrt haben, nicht Gesetzgebung, sondern Satzung 3 .
3. Die Autonomie erzeugt objektives Recht. Sie ist Rechts-quelle und unterscheidet sich daher scharf von den Begründungstitelndes subjektiven Rechts. Man darf weder in die Autonomie den Begriffdes Rechtsgeschäfts noch in das Rechtsgeschäft den Begriff der Auto-nomie hineintragen.
Im älteren deutschen Recht wurde, so lange Rechtsnormen undRechtsverhältnisse in einander liefen, auch Autonomisches und Rechts-geschäftliches vielfach vermischt 4 * . Insbesondere waren daher Verträgeund Verfügungen vielfach die Formen, in denen sich eine erst neuentstehende Autonomie zuerst Bahn brach 6 .
Auch die Rechtswissenschaft fiel, obwohl sie schon im Mittelalterden Begriff des „Statuts“ im Sinne einer Rechtsquelle scharf aus-geprägt und vom Begriff des Rechtsgeschäfts gesondert hatte, immerwieder in Verwechselungen zurück, die noch heute nachwirken. Einer-seits wird der unzählige Male wiederholte Versuch, echtes Satzungs-recht auf Vertrag und Verfügung zurückzuführen, stets von Neuemaufgenommen 6 . Andrerseits wird nicht selten die den Einzelnen ge-währte Macht, im Gebiet des vermittelnden Rechts ihre Rechtsver-hältnisse durch Vertrag und Verfügung frei zu gestalten, in den Be-griff der Autonomie hineingezogen 7 .
4. Die Autonomie erzeugt gesetztes Recht. Ungesetztes Recht,das im Kreise eines autonomen Verbandes entsteht, bildet als „Ob-servanz“ eine Unterart des Gewohnheitsrechts und folgt dessenRegeln 8 .
3 Dies gilt namentlich heute von der kirchlichen „Gesetzgebung“, die nur solange wahre Gesetzgebung war, als die Kirche einen besonderen „geistlichen Staat“(respublica ecclesiastica) neben dem weltlichen bildete.
4 Vgl. oben § 15 Anm. 2; Gierke, Genossenschafter. II 466 ff.
6 So namentlich im Lelmrecht, im Hofrecht, im Familienrecht des hohenAdels. Richtig Entsch. des R.Ger. XVIII Nr. 42 S. 202: „Familienverträge undTestamente waren die gewöhnlichen und üblichen Formen autonomiseber Fest-stellungen in den Familien des hohen Adels“; vgl. XXVI Nr. 26 S. 155.
0 Vgl. unten Anm. 18—20. Neuerdings hat besonders Gerber auf diesemWege den ganzen Begriff der Autonomie zu sprengen gesucht.
7 So z. B. von Majer a. a. 0., Thibaut, Band. I § 21 u. 23, Eichhorn,D.r.R. § 25, Mittermaier, D.P.R. § 23, Zachariae, D. Staatsr. II 141 ff.,Stobbe a. a. 0. S. 149. Mitunter auch in der Praxis, wie bei Seuff. XXXVNr. 144 u. 221.
8 Die ältere Doktrin, die das Gewohnheitsrecht überhaupt als „statutum taci-tum“ auffafste (vgl. unten § 20 Anm. 11), behandelte regelmäl'sig die Observanz alsAusflufs der Autonomie. Unter den Neueren stellen z. B. noch Eichhorn a. a. 0.,