142
Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.
gefundenen Sätze lediglich im Gebiete der Rechtsanwendung alskonkrete Normen für den Einzelfall bindende Kraft; die Verbindlich-keit abstrakter Normen, die vom Gebiete der Rechtserzeugung herin jedem Falle Anwendung heischen, erlangen sie erst durch dieetwaige Verdichtung zu Gewohnheitsrecht.
§ 19. Die autonomische Satzung * 1 .
I. Begriff. „Autonomie“ heifst die Befugnifs eines Verbandes,der nicht Staat ist, sich selbst Recht zu setzen. Das kraft Autonomiegesetzte Recht wird dem „Gesetz“ als „Satzung“ gegenübergestellt.
1. Zu autonomischer Rechtsetzung ist nur ein Verband, d. h.eine organisirte Gemeinschaft, befähigt. Individuen können überhauptnicht objektives Recht erzeugen. Unorganisirte Gemeinschaften könnenungesetztes Recht hervorbringen, aber kein Recht setzen.
2. Damit Autonomie vorliege, mui’s es sich um einen Verbandhandeln, der nicht Staat ist. Darum ist die Rechtsetzung durchden einem Gesannntstaat eingegliederten Staat, obschon sie durch einehöhere Gesetzgebung eingeschränkt wird, nicht Satzung, sondernGesetzgebung 2 . Umgekehrt ist die Rechtsetzung durch jeden nicht-
Dann eben entsteht ein greller Widerspruch zwischen der formalen und realenFunktion der Analogie, der zum Mifsbrauch reizt und das Rechtsleben mit derGefahr der Willkür und der Unsicherheit bedroht; vgl. Gierke a. a. 0. S. 120—121 u. 125.
1 J. E. Majer, von der Autonomie vornehmlich des Fürsten- und unmittel-baren Adelsstandes, Tübingen 1782; Wilda in Weiskes Rechtslex. I 539 ff.;Gerber, Arch. f. c. Pr. XXXVII 35 ff u. Jahrb. f. Dogm. III 411 ff. (ges. Abli.S. 36 ff. u. 63 ff.); K. Maurer, Krit. Uebersch. II 229 ff.; R. Hermann, Deautonomia juris privati Germanici fonte, Jen. 1859; Jolly, Krit. Uebersch. VI330 ff; Lewis, Z. f. Gesetzg. u. Rechtspfl. in Pr. III 687 ff.; Brunner s. v.„Autonomie“ in Iloltzendorffs Rechtslex. —• Selchow, El. § 37—45, 51—63;Danz, Handb. I 106 ff.; Eichhorn, D.P.R. § 25; Mittermaier, D.P.ll. I§ 22—24; Maurenbrecher, D.P.R. I § 22, 71—74; Thöl, Einl. § 49—50;Beseler, D.P.R. § 26—28; Gerber, D.P.R. § 29; Stobbe, D.P.R. 1 § 19—20;Roth, D.P.R. I § 43; Gengier, D.P.R. § 11—12; Franken, D P.R. § 6. —Glück, Komm. I 492—513; Puchta, Pand. § 11, Inst. § 14; Brinz, Pand. I1016 ff.; Windscheid, Pand. I § 19; Regelsberger, Pand. § 24. — Reyscher,Württ. P.R. I § 67-69; Wächter, Württ. P.R. II 48 ff; Heimbach, P.R.§ 65; Böhlau, Meckl. L.R. I § 56—60; Pfaff u. Hofmann, Komm. I251—276.
2 Unzulässig ist daher die Anwendung des Begriffs der „Autonomie“ auf dieGesetzgebung der deutschen Einzelstaaten bei Laband, Staatsr. I 104.