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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Keckts.

auf Anfragen bei der Gesetzeskonmiission verwies 48 . Schon nachwenigen Jahren mul'ste man diesen unerhörten Knebelungsversuchaufgeben 49 . Doch blieb bis heute die am preufsischen Landrecht ge-schulte Auslegung buchstäblicher und engherziger, als mit einer ge-sunden Praxis verträglich ist. Würdiger fafst das französische Gesetz-buch die Stellung des Richters auf 60 .

Ein wichtiges Auslegungsmittel moderner Gesetze bilden diemeist massenhaft veröffentlichten Gesetzesm aterialien: Ent-würfe, Motive, Kommissionsprotokolle, Parlamentsverhandlungen u. s. w.Doch darf von ihnen nur in vorsichtiger und freier Weise Gebrauchgemacht werden 51 . Die durch handwerksnmfsige Kommentare ge-förderte miisbräuchliche Benützung derartiger Materialien als unmittel-barer Entscheidungsquellen bedroht unsere Praxis mit einer neuenForm der geistigen Unfreiheit und Verödung. Allerdings läfst sich dasGesetz vom Gesetzgeber nicht völlig lösen 52 . Allein unter allen Um-ständen darf der Gedanke des Gesetzgebers nicht mit dem Gedankeneinzelner bei der Abfassung des Gesetzes beteiligter Personen ^ver-wechselt werden 68 . Und überdies ist auch der erkennbare Gedankedes Gesetzgebers nur ein Hülfsmittel für die Erfassung des Gedankensdes Gesetzes, der oft sich keineswegs in dem in das Bewusstsein derGesetzgebungsorgane getretenen Inhalt erschöpft, sondern aus tieferenund dunkleren Schichten des Gemeinbewufstseins mit einem erst all-mählich sich enthüllenden Gehalt emporsteigt 64 .

48 Einl. § 4748; dazu Publ. Pat. Art. XVIII, wo sogar die Erklärung desLandrechts aus älteren Quellen, also aus seinen eigenen geschichtlichen Grundlagen,verboten wird!

49 Anh. 2 zu Einl. § 48 (Cab.O. v. 8. März 1798). Doch wird dem Richternoch die Pflicht auferlegt, die vermeinte Dunkelheit dem Chef der Justiz anzu-zeigen. Dieselbe Pflicht hat er nach Einl. § 50, wenn er eine Lücke entdeckt.

E0 Code civ. Art. 4 (Le juge, qui refusera de juger sous pretexte du silence,de lobscurite ou de linsuffisance de la loi, pourra etre poursuivi eomme coupablede deni de justice). Ein Ges. v. 24. Aug. 1790 t. II a. 12 hatte auch hier denRichter an die gesetzgebende Versammlung gewiesen. Vgl. Oesterr. Gb. §67;Sachs. Gb. § 22-27.

51 Vgl. Pfeiffer, Prakt. Ausf. VI 136 ff.; Dernburg, Preufs. P.R. I § 17;Stobbe, D.P.R. I 196 ff.; Pfaff u. Hofmann I 186 ff.; Köhler, Z. f. d. P. u. ö.R. d. G. XIII 1 ff.; Regelsberger, Pand. I 150 ff.

63 Zu weit geht hierin Köhler a. a. 0.

53 Vgl. Entsch. des R.Ger. XVI Nr. 19 S. 94 ff., XXIV Nr. 10 S. 50, sowieStr.S. X Nr. 70 S. 226 ff. (selbst die erweisbare Ansicht der Reichstagsmehrheitist nicht entscheidend). Vgl. auch Seuff. XIII Nr. 203.

54 Sehr gute Ausführungen über die Notliwendigkeit der Auslegung des Ge-setzes aus dem in ihm selbst sich offenbarenden Gedanken finden sich im Erk. des