§ 18. Das Gesetz.
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ist dasselbe in der Praxis der deutschen Gerichte und namentlichauch des Reichsgerichts zur Anerkennung gelangt 45 .
V. Auslegung. Die Feststellung des Inhaltes der Gesetze,insoweit Zweifel entstehen, erfolgt durch richterliche Auslegung.
Die Regeln über die Auslegung, die zum Tlieil weniger durchpositive Rechtssätze, als durch die Denkgesetze bestimmt werden,sind an sich für römisches und deutsches Recht dieselben 40 . Gram-matische und logische, restriktive und extensive Interpretation spielenhier wie dort die gleiche Rolle. Doch wird ein Unterschied in denverschiedenen Zeitaltern dadurch begründet, dal's ursprünglich dieAuslegung am ausgesprochenen Worte zu kleben, bei höherer Ent-wicklung der Rechtswissenschaft dem Gedanken des Gesetzes nach-zugeben pflegt. Die freieste Auslegung wurde der gemeinrechtlichenJurisprudenz bei der Behandlung der römischen Quellen, die alsgeltendes Gesetzesrecht dargestellt und gleichwohl den Bedürfnissendes Lebens angepafst werden sollten, durch die Macht der Umständeaufgenöthigt. In Folge hiervon entwickelte sich eine Auslegungskunst,die auch vor dem Gedanken des Gesetzes nicht Halt machte, sondernin das Gesetz den eignen Gedanken hineinzulegen wulste. DieserMilsbrauch der Auslegungsfreiheit rief eine Gegenströmung hervor,die ihren Ausdruck in den die Auslegung beschränkenden Bestim-mungen neuerer Gesetzbücher fand 47 . Am weitesten gieng daspreufsische Land recht, das dem Richter überhaupt die selbständigeLösung von Zweifeln über den Gesetzesinhalt verbot und ihn vielmehr
Franken, D.P.R. S. 38 fit — Reyscher, Württ. P.R. I § 63 Anm. 9; Wächter,Wiirtt. P.R. II § 7; Roth, Bayr. C.R. I § 13; Dernburg, Preufs. P.R. § 19 Anm. 4;Förster-Eccius, Preufs. P.R. § 9 Anm. 4; Pfaff u. Hofmann a. a. 0.S. 133 Anm. 29.
45 Erk. des O.A.G. Lübeck h. Seuff. IV Nr. 250, XXVI Nr. 99, XXXIINr. 101; Mittheihmgen aus der kurhess., bayr., sächs. u. württ. Praxis ib. IVNr. 250 u. V Nr. 225; Bayr. Bl. f. Rechtsanw. V 152 ff., VI 157, IX 225; Post,Brem. P.R. 111 55; Bierer, Württ. P.R. § 9. — Erk. des R.Ger. v. 17. Febr. 1883Seuff. XXXVIII Nr. 199. — Hinsichtlich kaiserlicher Verordnungen R.Gci'.Entsch.XXIV Nr. 1.
46 Vgl. bes. Bcscler, D.P.R. § 24—25; Stobbe, D.P.R. I § 26; Roth,D.P.R. I § 49. — Windscheid, Rand. I § 20—26; Dernburg, Pand. I § BI-SS; Regelsberger, Pand. § 35—38. — Zachariae, Franzos. C.R. I § 38—41;Wächter, Württ. P.R. 11 § 23—26; Förster-Eccius, Preufs. P.R. I § 12;Unger, Oesterr. P.R. § 14; Pfaff u. Ilofmann, Komm. I 166 ff.
47 Vgl. Pfaff u. Ilofmann a. a. 0. S. 168 ff, insbesondere über die Be-schränkungen der Auslegung im Josepbin. Gesetzb. I § 24—27 u. anderen österr.Gesetzen des vor. Jahrh., mit denen aber schon das westgaliz. Gb. I § 18—19brach.