§18. Das Gesetz.
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1). Wenn die Verkündigungsformel bemerkt, dafs die erforder-liche Mitwirkung bestimmter Organe, z. B. des Bundesraths und desReichstags oder beider Häuser des Landtags stattgefunden habe, sowird dadurch eine Vermuthung begründet 811 . Eine Widerlegung istmöglich, da ja ein Irrthum nicht ausgeschlossen ist. Der Richter wirdaber nur auf besonderen Anstofs in eine Untersuchung eintreten 40 .
c. Soweit ein Staatsorgan kraft einer ihm verfassungsmäfsig zu-stehenden Befugnifs, über das Vorhandensein der Erfordernisse seinerBeschlufsfassung selbst zu entscheiden, das Zustandekommen einesgültigen Beschlusses gehörig konstatirt hat, steht dem Richter keineNachprüfung zu. Denn hier liegt bereits eine rechtskräftige Ent-scheidung vor. In bedeutendem Umfange ist daher durch dasmoderne Staatsrecht (vermöge der sogenannten „parlamentarischenAutonomie“) der Richter bei Beschlüssen gesetzgebender Versamm-lungen jeder Nachprüfung in Fragen der Beschlufsfähigkeit, derStimmenmehrheit, der Verhandlungsformen u. s. w. enthoben 41 .
d. Schliefslich kann das richterliche Prüfungsrecht durch einenausdrücklichen Rechtssatz eingeschränkt sein. Dies geschieht durchmehrere Verfassungsurkunden, an der Spitze die preulsische, derenArt. 106 lautet: „Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig ver-kündeter königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondernnur den Kammern zu“ 42 . Hiermit ist dem Richter die Kognition
gesetzes nicht zu prüfen. Wohl aber erstreckt sich sein Prüfungsrecht auf dieFrage, oh ein verfassungänderndes Gesetz unter Wahrung der für Verfassungs-änderungen geltenden formellen Vorschriften zustande gekommen ist. Vgl. Seuff.XXXII Nr. 101, Brie, Arcli. f. öff. R. VI 61, Regelsberger, Fand. I 136. A. M.R.Ger. IX Nr. 62 S. 236ff., Laband 1 558. Weitere Litt. b. G Meyer, Staatsr.§ 173 Anm. 7, Brie a. a. 0. Anm. 201. — Wo es, wie in den Vereinigten Staatenvon Nordamerika, über den gewöhnlichen Gesetzgebungsorganen besondere ver-fassunggebende Organe giebt, ergreift das richterliche Prüfungsrecht auch diematerielle Verfassungsmäfsigkeit gewöhnlicher Gesetze.
39 Dies gilt auch hinsichtlich der besonderen Erfordernisse einer Verfassungs-änderung. Bei verfassungändernden Reichsgesetzen entzieht sich ohnehin die Frage,ob die Vorschriften des Art. 78 der R.V.U. gewahrt sind, jeder richterlichen Unter-suchung, da die Sitzungen des Bundesraths nicht öffentlich sind.
40 Wo dagegen in der Verkündigungsformel der Vermerk fehlt, mufs derRichter jedesmal feststellen, ob gleichwohl die Mitwirkung der berufenen Organestattgefunden hat; so z. B. bei den bisher in ungehöriger Weise ohne Erwähnungder auf Grund Art. 11 Abs. 3 der R.V.U. erfolgten Mitwirkung von Bundesrathund Reichstag im Reichsgesetzblatt veröffentlichten Staatsverträgen des DeutschenReichs; vgl. Laband, Staatsr. I 664 ff.; Schulze, D. Staatsr. II 331.
41 Vgl. Brie a. a. 0. S. 53 Anm. 172, S.54 Anm. 174 u. S. 58 ff.
42 Uebereinstimmend Ohlenb. V.U. Art. 141 § 2, Braunschw. § 100, Rudolst.§ 26, Sondersh. § 41, Reufs j. L. § 107. Aehnlicli Waldeck § 94 (wo indefs der