136 Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.
Prüfung erforderlich werden 85 . So z. B. bei preufsischen Cabinets-ordres aus früherer Zeit, die insoweit, als sie nicht publizirt wordensind, nicht als Rechtsetzungen behandelt werden dürfen 36 . Auch beifremden Gesetzen wird oft eine Nachforschung nothwendig.
2. Der Richter hat aber weiter das gehörige Zustande-kommen des Gesetzes zu prüfen. Er hat das Gesetz nur anzu-wenden, wenn es von dem verfassungsmäfsig zuständigen Organ aufverfassungsmäfsigem Wege gebildet ist. Somit mufs er insbesondere,wo ein Gesetz im formellen Sinne erforderlich ist, sich davon über-zeugen, ob wirklich die Uebereinstimmung der verschiedenen Faktorendes Gesetzgebungsorganes vorliegt, ob also das Reichsgesetz durchübereinstimmende Beschlüsse des Bundesraths und des Reichstags,das Landesgesetz unter Zustimmung der Landesvertretung zu Standegekommen ist. Soll er eine Verordnung als Gesetz im materiellenSinne anwenden, so mufs er nicht blos prüfen, ob sie das zuständigeOrgan erlassen, sondern auch, ob dieses Organ hierbei die Grenzender Verordnungsgewalt innegehalten hat. Endlich hat er bei jedemLandesgesetz, mag es Gesetz im formellen Sinne sein oder nicht,seine Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob die der Laudesgesetz-gebung durch die Reichsgesetzgebung gezogenen Grenzen gewahrt sind.
Das „richterliche Prüfungsrecht“ hat indefs folgende Schranken:
a. Insoweit das Gesetzgebungsorgan von der ihm anvertrautenstaatlichen Souveränetät Gebrauch macht, bindet es alle anderenStaatsorgane und somit auch die Gerichte. Darum gebührt demRichter einem formellen Reichsgesetz gegenüber keinerlei Prüfung,ob dasselbe sich innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Reichs-gesetzgebung hält; vielmehr hat er, da das Reich die Zuständigkeitzur endgültigen Entscheidung über seine eigne Zuständigkeit besitzt,diese seine „Kompetenz-Kompetenz“ aber durch sein Gesetzgebungs-organ ausübt, auch das offenbar usurpatorisehe Reichsgesetz anzu-wenden 87 . Dem Landesgesetz gegenüber fällt diese Schranke desrichterlichen Prüfungsrechtes insoweit weg, als es sich um die Be-grenzung der einzelstaatlichen Gesetzgebungsgewalt durch die ihrübergeordnete Reichsgewalt handelt; in jeder anderen Richtung da-gegen ist auch hier, sobald ein Gesetz im formellen Sinne vorliegt,die Zuständigkeitsfrage der richterlichen Kognition entzogen 38 .
36 Seuff. XLV Nr. 159; Stobbe, D.P.R. I 143; Döhlau, Meckl. L.R. I304. — Bei Verordnungen können auch heute Zweifel auftauchen; oben Anm. 21.
30 R.Ger. XVI Nr. 16, XXII Nr. 15 (nur als Verwaltungsverordnungen könnensie wirken).
37 Ilänel, Staatsr. I 792.
38 Daher hat der Richter die materielle Verfassungsmäfsigkeit eines Landes-