§ 18. Das Gesetz.
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nicht etwa eine Fiktion allgemeiner Gesetzeskenntnifs, sondern derGedanke, dafs im Gesetzesrecht nur in Worte gefafst ist, was imRechtsbewufstsein eines Jeden lebt oder leben sollte 81 . Darum aberdarf auch dieser Satz nicht starr durchgeführt werden, mufs vielmehrAusnahmen erleiden, wo seine Anwendung dem ihm zu Grundeliegenden Gedanken geradezu widerspräche 82 . Dagegen sind die inder gemeinrechtlichen Praxis theilweise noch festgehaltenen römisch-rechtlichen Ausnahmen zu Gunsten gewisser Personenklassen denneueren deutschen Gesetzbüchern fremd 83 .
IV. Anwendung. Die Gesetze werden gleich allem Rechtvon Jedem, der in öffentlicher oder privater Eigenschaft sie als Richt-schnur des Handelns befolgt, irgendwie „angewandt“. Ihre spezifischeAnwendung aber ist Sache der Gerichte, die als staatliche Recht-sprechungsorgane berufen sind, bei der ihnen obliegenden Ordnungvon Lebensverhältnissen das Recht und nichts als das Recht zu ver-wirklichen. Darum soll der Richter die Gesetze, wie das objektiveRecht überhaupt , kennen oder sich die ihm mangelnde Kenntnifsdurch Nachforschung von Amts wegen verschaffen: jura novit curia 34 .
Hieraus folgt für den Richter Recht und Pflicht, vor der An-wendung eines Gesetzes dessen Gültigkeit zu prüfen. Denn nurdas gültige Gesetz ist in Wirklichkeit Recht, ein ungültiges Gesetzträgt nur den äufseren Schein des Rechtes. Der Richter hat daherzu untersuchen, ob die beiden Erfordernisse eines Gesetzes vor-handen sind.
1. Zunächst mufs er die gehörige Verkündigung des Ge-setzes feststellen. Bei neueren Gesetzen wird dieselbe nicht leichtzweifelhaft sein. Dagegen kann bei älteren Gesetzen eine genaue
richtigen Satzes zu dem Satze, dafs jeder Rechtsirrthum „unentschuldbar“ sei, ent-standen ist, vgl. K. Adler, Jahrb. f. D. XXXIII 149ff.
31 Um so mehr mufs er auch für das Gewohnheitsrecht gelten; R.Ger. XIVNr. 26. Für das preufsische Recht wird dies indefs in einem Erk. d. R.Ger. v. 9. März1887 Bd. XVIII Nr. 54 verneint.
32 Vgl. Erk. des O.L.G. Braunschweig h. Seuff. XLIV Nr. 3, wo Rechtsirr-thum nachgesehen wird, wenn er durch falsche Auskunft einer um Belehrung an-gegangenen staatlichen Autorität erzeugt ist. Ferner Seuff XLIX Nr. 79. Vgl.auch Iv. Adler a. a. 0. S. 212 ff.
33 In der gemeinrechtlichen Praxis wird allgemein noch das Privileg derMinderjährigen und der Frauen, meist aber auch das der „rustici“ anerkannt; vgl.Seuff. VIII Nr. 140 u. 141, IX Nr. 232, X Nr. 208, XV Nr. 173, XXII Nr. 149,XLXVI Nr. 102. Richtiger wird b. Seuff. XIX Nr. 91 die heutige Anwendbarkeitder Sätze über rustici verneint.
34 Vgl. Regelsberger, Pand. I § 33.