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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.
eigne Fristsetzung publizirten Gesetze feste Anfangstage bestimmt,an deren Eintritt ursprünglich freilich nur eine Vermuthung der Ge-meinkundigkeit geknüpft wurde 25 , jetzt aber meist eine absoluteWirkung geknüpft wird 26 . Dabei wird in älteren Gesetzen für dieeinzelnen Zonen des Rechtsgebiets eine nach der Entfernung von derHauptstadt ungleich bemessene Frist gewährt 27 . Neuere Gesetze da-gegen setzen einen einheitlichen Tag fest 28 . Für deutsche Reichs-gesetze ist dies der vierzehnte Tag nach Ablauf des Tages, andem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin aus-gegeben worden ist 20 .
2. Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, verbindet es Jeder-mann, auf den sich seine Herrschaft erstreckt. Gleichgültig ist, obder Einzelne wirklich von ihm Kenntnifs erlangt hat oder auch nurerlangen konnte, ob er es richtig verstanden, ob im Gedächtnifs be-wahrt hat. In diesem Sinne gilt der römische Satz „ignorantia jurisnocet“ auch heute und ist unentbehrlich 30 . Seine Grundlage ist
25 So nach Code civ. Art. 3 mit Art. 1 Abs. 2, weshalb trotz Ablaufes derhier gesetzten Fristen das Gesetz da nicht in Kraft tritt, wohin es gar nicht ge-langt sein kann. Ebenso nach der Preufs. Deklar. v. 14. Jan. 1813 u. dem Sachs.Ges. v. 6. Sept. 1834, die umgekehrt ausdrücklich bestimmen, dafs Jeder, dem dasGesetz vor dem festgesetzten Termin (von 8 resp. 15 Tagen) bekannt wird, schonfrüher gebunden sein soll.
20 So schon nach dem Preufs. Ges. v. 3. Apr. 1846 § 2—3. Ebenso nachdem geltenden Reichsrecht. Das Gesetz ist also vor dem entscheidenden Zeitpunktfür Niemanden verbindlich, tritt aber mit demselben auch da in Geltung, wo esunmöglich gemeinkundig geworden sein kann; vgl. Laband, Staatsr. 1586; Binding,Strafr. I 227 ff.
27 Cod. civ. Art. 1; Bad. L.R. Art. 1 u. 1»; Preufs. Ges. v. 3. Apr. 1846 § 2.
28 So treten preufsische Gesetze jetzt nach dem Ges. v. 16. Febr. 1874 am14. Tage nach Ausgabe der Gesetzsammlung in Berlin in Kraft; bei Polizeiver-ordnungen beträgt die Frist nach dem Ges. v. 26. Juli 1880 acht Tage nach Aus-gabe des Amtsblattes. Auch im K. Sachsen gilt nach Ges. v. 1. Mai 1884 jetzt der14. Tag als Anfangstag. Ebenso in Hessen (V. v. 4. Juni 1819). In Koburg-Gotha(V.U. § 110) ist der 4., in Sondershausen (Ges. v. 13. März 1850) u. Reufs ä. L,(Ges. v. 28. Jan. 1852) der 6., in Braunschweig (V. v. 5. Jan. 1814), Rudolstadt(Ges. v. 24. Febr. 1850) u. Reufs j. L. (Ges. v. 2. Jan. 1849) der 8., in Oesterreich(Pat. v. 27. Dez. 1852 § 8) der 45. Tag entscheidend.
29 R.Y.U. Art. 2. Dieser Termin gilt aber nicht für das Ausland; hier tretenin den Konsulargerichtsbezirken die Gesetze (Reichsgesetze wie preufsische) nach4 Monaten in Kraft (R.Ges. v. 10. Juli 1879 § 47); im Uebrigen mufs eine denUmständen angemessene Frist angenommen werden (vgl. Laband I 588; a. M.Binding, Strafr. I 229).
30 Ausdrücklich sprechen ihn das Preufs. L.R. Einl. § 12 u. das Oesterr. Gb.§ 2 aus. — Ueber die Verwirrung, die in dieser Frage durch die Steigerung des