§18. Das Gesetz.
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man noch einen Schritt weiter und erhob den Druck in einer vomStaate selbst herausgegebenen offiziellen Gesetzsammlung zur alleinwirksamen Verkündigungsform 19 . Heute mufs jedes Reichsgesetz imReichsgesetzblatt, jedes Landesgesetz in einem besonderen Landes-gesetzblatt veröffentlicht sein, um als Gesetz zu gelten 20 . Nur beibloi'sen Verordnungen ist zum Theil eine andere Verkündigungsformzulässig 21 .
III. Kraft. Durch die Verkündigung erlangt das Gesetz fürsein Rechtsgebiet die Kraft einer verbindlichen Rechtsnorm.
1. Den Zeitpunkt, von dem an diese Kraft eintritt, kannjedes Gesetz sich selbst setzen. Es kann sofort mit dem Augenblickseiner Veröffentlichung Geltungskraft fordern 33 ; es kann umgekehrt,wie dies bei sehr umfangreichen oder stark neuernden Gesetzen, mitdenen sich das Volk erst vertraut machen soll, zu geschehen pflegt,den Zeitpunkt seines Inkrafttretens weit hinausschieben 28 . Schweigtes, so tritt es mangels anderer Regel in dem Augenblick wirklicherfolgter „Bekanntmachung“ in Kraft, somit dann, wenn der Gesetzes-ausspruch nicht blos gethan, sondern auch zur Kunde der Gemein-schaft, an die er sich richtet, gelangt ist 2i . Neuerdings sind indefsvielfach durch generellen Rechtssatz für die Geltungskraft der ohne
hielt aber sogar die blofse Zufertigung an die Behörden für ausreichend, vgl.Roth a. a. 0. S. 66 u. 80 u. über die kursächs. „constitutiones separatae“Schietter S. 86.
19 Amtliche Gesetzsammlungen wurden z. B. in Württemberg 1807, in Preufsen1810, in Waldeck 1811, in Braunschweig 1814, in Kurhessen 1815, im Ii. Sachsen1818, im Grofsh. Hessen 1819, in Oesterreich 1849 begründet. Doch wurde nichtüberall sofort der Druck in der Gesetzsammlung für unerlälslich erklärt. InPreufsen geschah dies erst durch das Ges. v. 3. Apr. 1846 § 1.
20 Für Reichsgesetze bestimmt dies sogar die Verf.Urk. Art. 2.
21 So namentlich bei Polizeiverordnungen; vgl. z. B. Preufs. Ges. v. 26. Juli1880 § 76 ff. (Veröffentlichung durch das Amtsblatt). In Ermangelung einer ge-setzlichen Vorschrift mufs jedoch die Publikation in der für Gesetze geltendenForm erfolgen; Laband, Staatsr. I 611 ff., Seligmann a. a. 0. S. 165, Jellineka'. a. 0. S. 394, G. Meyer, Staatsr. § 159; anderer Ansicht E. Loening a. a. 0.S. 239, Arndt a. a. 0, S. 182ff, Seydel a. a. 0. III 612.
22 Dies haben z. B. viele Reichsgesetze, wie das Gesetz über die Aufhebungder Schuldhaft, das ehemalige Sozialistengesetz, die Zollgesetze, gethan; weitereBeispiele h. Laband I 586 Anm. 3.
23 Die Bestimmung des Zeitpunkts kann auch einer Verordnung überlassenwerden; Beispiele b. Laband I 584 Anm. 3—4.
34 So ist offenbar auch das Preufs. L.R. Einl. § 10 (in Verbindung mit § 11)zu verstehen. Ebenso Sachs. Gb. § 1. Unrichtig substituiren G. Meyer, Staatsr.S. 470, u. Roth, D.P.R. § 50 Anm. 5, den Tag der Ausgabe der Gesetzsammlung;ebenso Gengier, D.P.R. S. 19, der aber eine Ermäfsigung hinzufügt.