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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.

Verkündigung ist ein Gesetz noch nicht vorhanden, da bis dahin trotzaller etwaigen Publizität nur ein im Rechtssinne unausgesprochenerinnerer Entschlufs des Gesetzgebers vorliegt. Die Verkündigungkann nur durch das verfassungsmälsig dazu berufene Staatsorganvollzogen werden, das sich keineswegs immer mit dem zur Gesetzes-bildung berufenen Staatsorgan deckt. In Deutschland steht die Ver-kündigung der Reichsgesetze dem Kaiser, die der Landesgesetze denLandesherrn (in den freien Städten dem Senate) zu 13 .

Die Formen der Verkündigung haben vielfach gewechselt.Ursprünglich wurden die Gesetze durch mündlichen Ausspruch ver-kündigt. Auch nachdem die schriftliche Abfassung der Gesetze üblichgeworden war, blieb ihre Verkündigung mündlich: Volksgesetze wurdendurch Vortrag in der Volksversammlung, Königsgesetze durch Vor-lesung im Reichstage publizirt 14 . Sodann wurden die Gesetze durchVerlesungen von den einzelnen Gerichtsstühlen und von den Kanzeln,von den städtischen Rathhäusern und auf dem Markte zu allgemeinerKunde gebracht 13 . Vielfach wurden solche Verlesungen vor ver-sammelter Gemeinde jährlich wiederholt 16 . Daneben sorgte mandurch Verbreitung von Abschriften und zum Theil auch durch An-schläge an der Gerichtsstätte oder der Kirchenthür für Kundmachungder Gesetze. Diese älteren Formen erhielten sich zum Theil bis indie neuere und neueste Zeit im Gebrauch 17 . Praktisch wichtiger aberwurde seit der Erfindung der Buchdruckerkunst die bald allgemeinübliche Veröffentlichung der Gesetze durch den Druck. Doch dauertees lange Zeit, bis der Druck als unerläfsliche Verkündigungsform an-erkannt und damit der auf diesem Gebiete eingetretenen Unsicherheitund Verwirrung gesteuert wurde 18 . In unserem Jahrhundert gieng

13 R.V.U. Art. 17, Preufs. V.U. Art. 45, Bayr. Tit. 7 § 30, Säclis. § 87,Württ. § 172, Oldenb. Art. 140 u. s. w.; Brem. §. 57 1, Ilamb. Art. 61.

u Den eigentlich entscheidenden Publikationsakt bei den älteren Reichsge-setzen beschreibt Laband I 524, fafst ihn aber alsPromulgation in seinemSinne (oben Anm. 12) auf.

16 Stobbe, Gesell, d. d. Rechtsq. II 223224, D.P.R. I 140 ff.

16 So bei den ländlichen Weisthümern, bei vielen Stadtrechten und nament-lich den städtischenBauersprachen, aber auch bei Landrechten (z. B. nochSolms. L.R. II Art. 32); vgl. Stobbe, Gesell, d. R.Q. I 498, II 224, 230, D.P.R. I§ 18 Anm. 5; Schröder, R.G. S. 652 u. 855.

17 Vgl. v. Wächter, Württ. P.R. I 375 ff, 723 ff, II 25 Anm. 7; Roth,Ivurhess. P.R. I 66 n. 9596; Steinacker, Braunschw. P.R. S. 14; Stobbe, D.P.R.§ 18 Anm. 7 u. 10; auch noch Preufs. L.R. Einl. § 11.

18 Bei Gesetzen von geringerer Wichtigkeit oder kleinem Geltungsgebiet be-gnügte man sich immer noch mit schriftlicher Vervielfältigung und Anschlag; man