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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 18. Das Gesetz.

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II. Erfordernisse. Das Gesetz bedarf der gehörigen Bildungund des gehörigen Ausspruchs.

1. Die Gesetzesbildung erfolgt durch eine innere Aktiondes dazu berufenen Staatsorganes. Sie schreitet durch Erwägungenund Entschliefsungen, die ihrerseits wieder durch mannichfacheArbeiten von Hülfsorganen vorbereitet sein können, bis zur wörtlichenFeststellung einer die gewonnene Rechtsüberzeugung und den sie be-gleitenden Gesetzeswillen ausdrückenden Gesetzesfassung vor. ImUebrigen entzieht sich dieser Vorgang insoweit, als er sich in einemeinzelnen zur Rechtsetzung berufenen Menschen abspielt, dem Augeder Rechtsordnung. Wo dagegen, wie heute durchweg bei formellenGesetzen, ein aus Versammlungen oder aus Versammlungen undEinzelnen zusammengesetztes Organ das Recht zu setzen hat, unter-liegt auch der innere Vorgang des Einswerdens im Entschlüsse ver-fassungsmäfsigen Normen n .

2. Der Gesetz es aus Spruch erfolgt durch eine nach aufsengerichtete Erklärung, die in der öffentlichen Verkündigung (Publika-tion) des endgültig festgestellten Gesetzestextes besteht 12 . Vor der

11 In der Monarchie wird die Gesetzesbildung nothwendig erst durch einenabschließenden und feierlich konstatirten freien Entschlufs des Landesherrn voll-endet: die sogenannte Sanktion. Keineswegs aber ist für den Gesetzesbildungs-vorgang überhaupt eine besondere Sanktion begrifflich nothwendig. Sie fehlt inden freien Städten, in denen das Vorhandensein übereinstimmender Beschlüsse desSenats und der Bürgerschaft genügt. Ebenso aber ist nach der D.R.V.U. Art. 5 dieUebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse des Bundesraths und des Reichstagszu einem Reichsgesetz erforderlich und ausreichend. Wenn auf das Ansehenvon Laband hin fast allgemein angenommen wird, dafs es noch einer besonderenSanktion durch den Bundesrath bedürfe, so ist diese durch die staatsrechtlichePraxis keineswegs bestätigte Ansicht gleichwohl vollkommen willkürlich. Nochweniger steht dem Kaiser eine Sanktionsbefugnifs zu. Vielmehr findet eben über-haupt keine Sanktion statt. Vgl. Gierke, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. VI 229ff.Besondere tlieils materielle tlieils formelle Erfordernisse der Becldufsfassung geltenüberall für das Zustandekommen von verfassungändernden Gesetzen und zum Theilauch in anderen Fällen. Doch gehört dies Alles ins Staatsrecht.

12 Von derPublikation will Laband, Staatsr. I 522 ff. u. 549 ff, nocheinen besonderen Akt derPromulgation oderAusfertigung als begrifflich noth-wendiges Stadium der Gesetzgebung unterscheiden; diesem Akte, den bei Reichs-gesetzen der Kaiser, hei Landesgesetzen der Landesherr durch Unterzeichnung derGesetzesurkunde vollziehen soll, legt er die Bedeutung einer formell unzweifelhaftenFeststellung des verfassungsmäfsigen Zustandekommens des Gesetzes bei. EbensoZorn, Staatsr. I 114; Jellinek, a. a. 0. S. 321 ft.; Ilänel, Studien II 159 ff.Allein diese Ausfertigung ist nichts als ein integrirender Bestandtheil der Publikation;vgl. Gierke a. a. 0. S. 230; II. Schulze, I). Staatsr. I 527; Seydel, Bayr.Staatsr. III 550 Anm. 2; G. Meyer, Staatsr. § 158 Anm. 8.

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