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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des objektiven Rechts.

Der Umfang der Verordnungsgewalt ist durch das Staatsrecht ver-schieden begrenzt. Ueberall erstreckt er sich auf Ausführungsver-ordnungen, die das formelle Gesetzesrecht weder abandern noch auchnur in selbständiger Weise ergänzen, wohl aber entfalten und im ge-gebenen Rahmen ausfüllen können 8 . Darüber hinaus wird das Ver-ordnungsgebiet durch die in einem Gesetz ertheilte generelle oder-spezielle Ermächtigung oder auch durch einen Satz des Gewohnheits-rechts vielfach erweitert 9 . In den meisten Staaten endlich kann derLandesherr in dringenden Fällen einseitig eine NothVerordnung er-lassen, die vorläufig gleiche Kraft wie ein formelles Gesetz hat 10 .

8 Die meisten einzelstaatlichen Verf.Urk. legen dem Landesherrn oder Senatdas Recht zum einseitigen Erlafs von Ausführungsverordnungen ausdrücklich hei;vgl. z. B. Preufs. Art. 45, Sachs. § 87, Württ. § 89, Bad. § 66, Hess. Art. 73 u. s. w.;Lübeck. Art. 50 III, Brem. § 57 1, Hamb. Art. 61. Auch im Reiche aber stehtzwar nicht dem Kaiser (wie v. Martitz, Bühlau u. A. annehmen), wohl aberdem Bundesrath (nach R.Y.U. Art. 7) ein generelles derartiges Recht zu; so (ob-sclion mit verschiedener Begründung) Arndt a. a. 0. S. 35 ff., G. Meyer, Staatsr.S. 495, E. Lüning, Verwaltungsr. § 29, I-Iänel, Staatsr. I 279 ff.; A. M. La-ban d I 594 ff. Vielfach wird jedoch in den einzelnen Reichs- und Landes-gesetzen eine spezielle Ermächtigung zum Erlafs von Ausführungsvorschriften (undzwar in den Reichsgesetzen an sehr verschiedene Organe) ertheilt.

9 So wird mit der speziellen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlafs einerAusführungsverordnung oft zugleich die Befugnifs delegirt, in bestimmten Punktendas Gesetz zu ergänzen oder gar abzuändern. Nach manchen Verf.Urk. kann derLandesherr überhaupt alle Rechtsvorschriften, die nicht die Freiheit der Personoder das Eigenthum der Staatsangehörigen betreffen oder die Verfassung ändern,einseitig erlassen; vgl. z. B. Bayr. Tit. 7 § 2, Weimar. § 4 Z. 6, Meining. § 85,Altenburg. § 201. Auf generellen gesetzlichen Ermächtigungen beruht heute fastdurchweg die Befugnifs zu Polizeiverordnungen; vgl. Preufs. Ges. v. 11. März 1850§ 56 u. 11, v. 30. Juli 1883 § 136145 u. v. 12. Juni 1889 § 3, andere Gesetzeb. G. Meyer, Verwaltungsr. I 76 ff. Zweifellos kann auch durch Gewohnheits-recht die Zuständigkeit zur Aufstellung gewisser Arten von Rechtsvorschriften fürein Staatsorgan begründet oder (z. B. für den Landesherrn nach Einführung einerVerfassung) erhalten sein.

10 So nach Preufs. V.U. Art. 63, Sachs. § 88, Bad. § 66, Oldenb. Art. 137 u.s.w.;vgl. G. Meyer, Staatsr. § 161, dazu über Oesterreich Pfaff u. Ilofmann I 134.Die Nothverordnung kann nur erlassen werden, wenn der Landtag nicht ver-sammelt ist, und mufs dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Ge-nehmigung vorgelegt werden. Im Falle der Verweigerung der Genehmigung trittdie Verordnung nach manchen Verfassungen von selbst aufser Kraft, nach anderenerst durch landesherrliche Wiederaufhebung. Wo nichts bestimmt ist, erlischt ihreGeltungskraft von selbst (doch ist dies sehr bestritten). Im Reich besteht keinallgemeines Nothverordnungsrecht. Nur kann in Elsafs-Lothringen nach R.Ges. v.25. Juni 1873 § 8 der Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths Verordnungen mitinterimistischer Gesetzeskraft erlassen.