§ 18. Das Gesetz.
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gegangen ist, nennt „Gesetz“ jeden und nur den von solchen Ge-setzgebungsorganen in den dafür vorgeschriebenen Formen („im Wegeder Gesetzgebung“) vollzogenen Staatsakt. Hieraus ergiebt sich einformeller Gesetzesbegriff, der sich mit dem oben aufgestelltenmateriellen Gesetzesbegriflf nicht deckt 4 .
Denn einerseits nehmen nun am Namen und an den formellenEigenschaften des Gesetzes auch Verwaltungsakte Theil, dievon den Gesetzgebungsorganen im Wege der Gesetzgebung vollzogenwerden und zum Theil (wie bei der Aufstellung des Staatshaushalts-planes oder der Aufnahme einer Anleihe) verfassungsmäfsig nur sovollzogen werden können.
Andrerseits werden Rechtsetzungsakte anderer Staatsorgane, ob-wohl sie materiell Gesetze sind, nicht Gesetze genannt. So vor Allemdie als Verordnungen bezeichneten Erlasse oberer Verwaltungs-organe, insofern sie nicht blos als sogenannte Verwaltungsver-ordnungen eine generelle Verwaltungsmafsregel verfügen, sondernals sogenannte Rechts Verordnungen einen Rechtssatz aussprechen 5 .Die Befugnifs zu Rechtsverordnungen steht im Reiche allgemein demBundesrath, in vielen Einzelfällen auch dem Kaiser, dem Reichs-kanzler oder einer anderen Behörde zu 6 . Im monarchischen Einzel-staat gebührt sie dem Landesherrn, in der freien Stadt dem Senat 7 .
4 Die Unterscheidung von Gesetzen im materiellen und im formellen Sinn,um deren scharfe Durchführung sich namentlich Lab and verdient gemacht hat,wird zwar von Manchen (wie v. Martitz a. a. 0., liänel a. a. 0., Zorn inIlirths Annalen 1885 S. 301 ff., Arndt a. a. 0. S. 5 ff., Seidler, Budget u.
Budgetrecht, Wien 1885, S. 184 ff.) angefochten, mufs aber als werthvolle Errungen-schaft der deutschen Jurisprudenz festgehalten werden. Doch ist hier nicht derOrt, dies näher zu begründen.
6 Auch die Praxis des R.Ger. unterscheidet „Rechtsverordnungen“, die Normenerzeugen und somit revisibel sind (Seuff. XXXVIII Nr. 187, vgl. auch Entsch.Bd. VIII Nr. 120), und „Verwaltungsverordnungen“, die nicht revisibel sind (Entsch.Bd. XIII Nr. 61, XXII Nr. 51 S. 254). Ebenso das Obst.L.G. f. Bayern, Seuff.XXXIX Nr. 265. Vgl. auch R.Ger. XXXI 24.
0 Vgl. Lab and I 600 ff., G. Meyer, Staatsr. I 494 ff. Dabei ist der Kaisermehrfach an die Zustimmung des Bundesraths, der Reichskanzler au die Zustim-mung des Bundesraths oder eines Bundesrathsausschusses gebunden. — Als Ver-ordnungsorgane des Reichs fungiren oft auch kraft besonderer Delegation dieEinzelstaaten durch ihre reichsgesetzlich oder mangels reichsgesetzlicher An-ordnung landesgesetzlich bestimmten Organe; vgl. hierüber Laband I 605 ff.;Rosin a. a. 0. S. 44 ff.; Ilänel, Staatsr. I 266.
7 Die Verordnungsgewalt kann aber auch anderen Organen delegirt sein.Insbesondere sind in den meisten Staaten zahlreiche Verwaltungsbehörden zum Er-laß örtlicher „Polizeiverordnungen“ ermächtigt; Rosin a. a. 0.; G. Meyer,Staatsr. § 160.
Dinding, Handbuch. II. 3. I: Giei-ke, Deutsches Privatrecht. I.
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