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Zweites Kapitel. Das Weiden des objektiven Rechts.
§ 18. Das Gesetz 1 .
I. Begriff. Gesetz ist vom Staate gesetztes Recht. Da inDeutschland eine zwiefache Staatsgewalt besteht, tritt auch das Gesetzin der zwiefachen Gestalt von Reichsgesetz und Landesgesetzin die Erscheinung.
Der Staat setzt Recht durch das verfassungsmälsig dazu be-rufene Staatsorgan. Welches Organ in jedem Falle handeln undin welchen Formen es verfahren mufs, damit eine verbindliche Recht-setzung des Staates vorliege, wird durch das Staatsrecht bestimmt.
Das moderne Staatsrecht konstituirt gewisse oberste Organe alsspezifische Gesetzgebungsorgane. Das will sagen, dafs dieseOrgane allein zur Ausübung der staatlichen Souveränetät auf demGebiete der Rechtserzeugung und somit zur Rechtsetzung ohne höhereIvontrole ermächtigt sind. Das Gesetzgehungsorgan des Reichs bildenBundesrath und Reichstag, die aber an eine wesentliche Mitwirkungdes Kaisers gebunden sind 2 . In den monarchischen Einzelstaatenist der durch eine zustimmende Landesvertretung verstärkte Landes-herr, in den freien Städten Senat und Bürgerschaft Gesetzgebungs-organ 3 .
Ein neuerer Sprachgebrauch, der in Verfassungsurkunden über-
1 Vgl. Beseler, D.P.R. § 18 ff.; Stobbe, D.P.R. I § 18; Roth, D.P.R.I § 42; Franken, D.P.R. § 5. — Wächter, Württ. P.R. II 55 ff; Dernburg,Preiifs. P.R. § 16 ff.; Pfaff n. Hofmann, Komm. I 126 ff. — II. A. Zacliariae,Staatsr. § 155 ff; Lab and, Staatsr. I 512 ff; H. Schulze, D. Staatsr. I 515 ff;G. Meyer, Staatsr. § 155 ff; Hänel, Staatsr. I 138 ff. --- v. Martitz, Z. f. <1.ges. Staatsw. XXXVI 241 ff; G. Meyer, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. VIII 1 ff;Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preufsen, Breslau 1882; A. Arndt, Da&Verordnungsrecht des Deut. Reichs u. s. w., Berlin und Leipzig 1884; E. Selig-mann, Der Begriff des Gesetzes im materiellen u. formellen Sinn, Berlin u. Leipzig1886; G. Jellinek, Gesetz u. Verordnung, Freiburg 1887; Hänel, Das Gesetzim formellen u. materiellen Sinne, Leipzig 1888 (in „Studien zum deutschen Staats-recht“ II 97—354).
2 R.V.U. Art. 5 mit Art. 17. Die ihm zustehende Landesgesetzgebung inElsafs-Lothringen kann das Reich zwar gleichfalls durch sein gewöhnliches Gesetz-gebungsorgan ausüben, es besitzt aber für sie seit dem R.Ges. v. 2. Mai 1877 zu-nächst ein besonderes Gesetzgebungsorgan in dem mit Zustimmung des Bundes-raths und des Landesausschusses handelnden Kaiser.
3 Ueber den abweichenden Rechtszustand in Mecklenburg, wo das landes-herrliche Gesetzgebungsrecht hinsichtlich des Domaniums unbeschränkt, im Uebrigendann, wenn jura quaesita der Stände berührt werden, an den Konsens, sonst nuran die Einholung des Raths der Stände gebunden ist, vgl. Böhlau, Meckl. L.R.T 286 ff. u. 290 ff