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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 17. Die Rechtserzeugung überhaupt.

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einfachsten gesellschaftlichen Organisation und somit von jeher gegeben,pflegt die ausdrückliche Rechtsetzung an Kraft und Umfang in dem-selben Mafse zu wachsen, in dem der Prozefs der Gemeinschafts-organisation fortschreitet. Das gesetzte Recht ist zunächst der Aus-druck der Rechtsüberzeugung des zur Rechtsetzung berufenen Gemein-schaftsorgans. Eine gesunde Rechtspolitik fordert, dafs es womöglichzugleich Ausdruck der Rechtsüberzeugung des Gemeinschaftsganzensei. Doch kann es sich längere oder kürzere Zeit auch dann behaupten,wenn es dem allgemeinen Rechtsbewufstsein widerspricht. Es kannaber auch, indem es erziehend wirkt, nachträglich ein ihm entsprechendesallgemeines Rechtsbewufstsein heranbilden.

Innerhalb des ungesetzten Rechtes entwickeln sich mancherleiweitere Unterschiede durch die Differenziirung der Recht erzeugendenGemeinschaftskreise. Der wichtigste Gegensatz entsteht, wenn einbesonderer Berufsstand die Handhabung des Rechtes übernimmt undhiermit zugleich einen Antheil an der Rechtserzeugung gewinnt. Danntritt neben das Volks recht ein Juristen recht. Soweit derJuristenstand sein Rechtsbewufstsein aus volksthümlichen Quellenschöpft und seine Aufgabe in feinerer Durchbildung, reicherer Ent-faltung und begrifflicher Klärung des aus der ganzen Volksgemein-schaft hervorgewachsenen Rechtes erblickt, wird das Juristenrecht ge-wissermafsen nur als die Blüthe des Volksrechts erscheinen. Alleinein Zwiespalt zwischen Juristenrecht und Volksrecht ist ausweislichunserer eignen Geschichte möglich und wird unvermeidlich eintreten,wo das juristische Bewufstsein überwiegend aus einem volksfremdenRecht genährt wird.

Innerhalb des gesetzten Rechts entsteht ein durchgreifenderGegensatz, sobald der Staat als souveränes Gemeinwesen alle anderenorganisirten Gemeinschaften auf dem Rechtsgebiet überhöht. Dennhiermit rückt das vom Staat gesetzte Recht als Gesetz in eine über-ragende Stellung, während das von irgend einem anderen Verbändegesetzte Recht als autonomische Satzung mit einem bescheidenerenPlatze vorlieb nehmen mufs.

Im Folgenden haben wir von den einzelnen Arten der Rechts-quellen in ihrer besonderen Bedeutung für das deutsche Privatrechtzu handeln. Dabei ist den Verhältnissen der Gegenwart gemäfs dasgesetzte Recht voranzustellen und somit zunächst vom Gesetz undsodann von der autonomischen Satzung zu reden. Hierauf ist dasGewohnheitsrecht zu besprechen und schliefslich nach der Stellungdes Juristenrechts innerhalb des ungesetzten Rechts zu fragen.