§ 17. Die Rechtserzeugung überhaupt.
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III. Rechtssystem. Die Rechtsinstitute eines Rechtsgebietsverbinden sieh zu dem einheitlichen Ganzen eines Rechtssystems.
Zweites Kapitel.
Das Werden des objektiven Rechts.
§ 17. Die Rechtserzeugung überhaupt * 1 .
Objektives Recht gab es, seit Menschen leben, und giebt es, woMenschen sind: allein es war und ist in unaufhörlichem Anders-werden begriffen. Die Beobachtung der Gegenwart wie der Ge-schichte zeigt uns nirgends einen Anfang, überall aber einen Wandeldes Rechts. Gerade hieraus schliefsen wir auf das Wesen des Rechtsund suchen wiederum aus diesem Wesen die innere Nothwendigkeitder erfahrenen Thatsache zu verstehen.
Das Werden des Rechts vollzieht sich durch den Wechsel seinerElemente und somit durch Entstehen und Vergehen einzelnerRechtssätze. Wir nennen diesen Vorgang R e c h ts e r z e ugu ng. Dabeiunterscheiden wir grundsätzlich nicht zwischen Neuschaffung, Um-schaffung und Abschaffung von Rechtssätzen. Wir begreifen also unterRechtserzeugung auch Rechtszerstörung. In der That geht Beidesstets Hand in Hand. Wie einerseits kein neuer Rechtssatz eingeführtw'erden kann, ohne bisheriges Recht zu verdrängen, so wird andrer-seits, wenn ein alter Rechtssatz aufgehoben wird, hiermit nothwendigzugleich das Geltungsgebiet anderer Rechtssätze erweitert.
Die Rechtserzeugung ist menschliche That. Das Subjekt dieserThat aber sind nicht Individuen, sondern Gemeinschaften. Dereinzelne Mensch, der dabei mitwirkt, handelt stets als Glied und imDienste einer menschlichen Gemeinschaft.
ein Glied sowohl des Instituts der Verfügung von Todes wegen als auch des Ver-tragsinstitutes.
1 Vgl. aufser den oben zu § 15 Anm. 1 angef. Werken: v. Savigny, VomBeruf unserer Zeit für Gesetzgebung u. Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814, Syst.Bd. I 11 ff.; Puchta, Das Gewohnheitsrecht, 2 Thle., Erlangen 1828 u. 1837;Beseler, Volksrecht und Juristenrecht, Leipzig 1843, D.P.R. § 16 ff.; Bühlau,Meckl. L.R. I § 43; Binding, Strafr. I 197 ff; Regelsberger, Pand. 1§ 17 ff.