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Erstes Kapitel. Das objektive Recht überhaupt.
2. Die Rechtssätze sind inhaltlich gewährende, verpflich-tende oder deutende 4 . Gewährende (ermächtigende, erlaubende)und verpflichtende Rechtssätze lauten unmittelbar auf eine Willens-abgrenzung, jene auf ein Dürfen, diese als gebietende auf ein Sollenoder als verbietende auf ein Nichtsollen. Deutende (entwickelnde)Rechtssätze richten sich zunächst nur auf Feststellung eines für dieWillensabgrenzung erheblichen Thatbestandes 5 .
3. Die Rechtssätze sind entweder zwingende oder nach-giebige, je nachdem sie eine abweichende Festsetzung der Be-theiligten ausschliefsen oder zulassen. Das nachgiebige (vermittelnde,dispositive) Recht zerfällt aber wieder in zwei ungleichartige Klassenvon Rechtssätzen. Die einen greifen unabhängig vom Willen der Be-theiligten Platz und können nur eben durch besondere Willens-erklärungen abgeändert werden. Die anderen setzen einen Willender Betheiligten voraus und ergänzen nur unvollständige Willens-erklärungen durch eine deutende (den Willensinhalt auslegende)Norm 6 .
II. Rechtsinstitute. Die einfachen Rechtssätze werden inmannichfaeher Weise zu zusammengesetzten Rechtssätzen und zu zu-sammenhängenden Inbegriffen von Rechtssätzen verknüpft. Ein In-begriff von Rechtssätzen, der einem bestimmten Lebensverhältnifsentspricht, ist ein Rechtsinstitut. Der Begriff des Rechtsinstituts istin mehrfacher Abstufung auf einen engeren Normenkomplex und einenihn umschliefsenden weiteren Normenkomplex anwendbar 7 .
4 Gegen diese namentlich von Th öl, Einl. § 33—36 begründete Einthcilung
erheben die Anhänger der Lehre von der rein imperativischen Natur des RechtesWiderspruch; vgl. oben § 15 Anm. 19. Vgl. aber Pfaff u. llofmann, Komm. I326 ff.; Regelsberger, Pand. I § 27.
6 Dahin gehören Legaldefinitionen; ferner die von Windscheid, Pand.§ 27, so genannten „verneinenden“ und „deklaratorischen“ Rechtssätze; endlich auchdie Regeln über Willensauslegung, da ihr wesentlicher Inhalt Konstatirung vonWillensthatsachen ist, während der an den Richter erlassene Befehl („im Zweifelist anzunehmen“ u. dergl.) nur dieselbe sekundäre Bedeutung wie bei anderenPrivatrechtssätzen hat.
6 Treffend unterscheidet beide Klassen von Rechtssätzen das R.Ger. 8. März1884 XIV Nr. 26. Für das deutsche Privatrecht ist es besonders wichtig, dafs indie erste, nicht in die zweite Klasse nicht nur das gesetzliche Ehegiiterreclit, sondernauch das gesetzliche Erbrecht gehört, letzteres daher niemals auf den vermuthetenWillen des Erblassers gegründet werden darf; Gierke, Entw. S. 507.
7 Rechtsinstitute sind z. B. Inhaberaktie, Inhaberpapier, Werthpapier, Urkunde;oder Eigenthiimerkypothek, Hypothek, Pfandrecht, dingliches Recht. Auch durch-kreuzen die Rechtsinstitute sich in mannickfachster Weise; so ist der Erbvertrag