§ 16. Die Elemente des objektiven Rechts.
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Linie, die Verbindungsfäden neu zu knüpfen, damit der Einklangwiederkehre.
§ 16. Die Elemente des objektiven Rechts.
I. Rechtssätze. Die Grundbestandtheile des objektiven Rechtssind einzelne Rechtssätze, die menschliches Wollen durch eine ein-fache Aussage bestimmen.
1. Die Rechtssätze sind nach der Natur des Rechts zunächstabstrakte Sätze. Sie haben daher überwiegend die Gestalt vonRechtsregeln, die für eine Vielheit gleichartiger Thatbestände eineidentische Norm aufstellen. Doch kann ausnahmsweise ein Rechtssatz,wenn für das eine oder andere Lebensverhältnifs eine durchaus eigen-thümliche Norm als gerecht erscheint, sieh in der Normirung eineseinzigen Thatbestandes erschöpfen 1 .
In dem abstrakten Rechtssatz schlummern konkrete Normenfür die einzelnen von ihm umspannten Fälle. Die Auffindung derkonkreten Norm für einen gegebenen Fall ist Sache der Rechtsan-wendung. Da im älteren deutschen Recht zwischen Recht in abstractound in concreto nicht scharf unterschieden wurde, flössen Recht-setzuug und Rechtsanwendung, insbesondere Weisthum und Urtheil,vielfach in einander 2 3 * * * . Heute trennen wir sie genau, dürfen aberdarüber nie vergessen, dafs auch die Rechtsanwendung rechtsschöpfe-rische Thätigkeit ist 8 . Denn die konkrete Norm ist nicht bloslogisches Ergebnifs, sondern lebendige Entwicklung des Rechtssatzes.
1 Vgl. Laband, Staatsr. (2. Aufl.) I 513; v. Martitz Z. f. d. g. St.W.XXXVI 241 ff.; Stobbe, D.P.R. I § 18; Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht,Rreslau 1882, S. 4 ff.; Jellinek, Gesetz u. Verordnung, Freiburg 1887, S. 236 ff.;Regelsberger, Pand. § 30 („Individualrechtssatz“); A. M. G. Meyer, Z. f. d.P. u. ö. R. d. G. VIII 1 ff., Staatsr. I § 8 Anm. 1 und die dort angeführten Schrift-steller. — Der für einen einzigen Thatbestand aufgestellte Rechtssatz ist begriff-lich gleichwohl eine abstrakte, keine konkrete Norm; er ist in seiner Anwendbar-keit nur deshalb auf einen einzigen Fall beschränkt, weil nur dieser eine Fall diefür ihn mafsgebende Eigentliiimlichkeit bietet.
2 Gierke, Glenossenschaftsr. II 129, 464 ff., 635. — Irrig aber sind die Aus-führungen von A. S. Schultze a. a. 0. S. 97 ff, nach denen es im deutschenMittelalter abstraktes Recht im Privatrecht so gut wie gar nicht gegeben hätte, dieUrtheilsfindung ihrem Wesen nach nicht Rechtsanwendung, sondern Rechtsschöpfungund der Urtheilsbefelil Normsetzung gewesen wäre.
3 Dies verkennt die verbreitete Anschauung, die mit Kant in der Recht-
sprechung nur logische Subsumtion sieht. Ebensowenig aber darf man freilich
mit Klöppel a. a. 0. S. 220 ff das Recht erst durch die „richterliche Recht-
setzung“ positiv werden lassen.