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Erstes Kapitel. Das objektive Recht überhaupt.
9. Das Recht ist endlich Funktion eines einheitlichenGemeinlebens und steht daher mit den übrigen Funktionen diesesGemeinlebens im Verhältnii's gegenseitiger Wechselwirkung 38 . Da dasGemeinleben gleich dem Einzelleben ein organischer Vorgang ist,können seine Funktionen nicht unabhängig von einander arbeiten,sondern bedingen und bestimmen sich gegenseitig und verknüpfen sichdurch tausend hinüber und herüber laufende Fäden zu einer Lebens-einheit, als deren Ausstrahlungen sie erscheinen. Wohl können siekraft ihrer Selbständigkeit mit einander in Widerstreit gerathen.Allein solche Konflikte sind Störungen, in deren Ausgleich durchWechselwirkung sich die Kraft des organischen Zusammenhanges be-währt. So ist auch das Leben des Rechts trotz seiner Selbständigkeitdurch eine ewig rege Wechselwirkung mit jeder anderen Theil-erscheinung des Gemeinlebens verwoben: in entfernterer Weise mitdem Leben der Sprache, der Wissenschaft und der Kunst; innigermit dem Leben des Glaubens, der Sittlichkeit und der Sitte einerseitsund mit dem socialen und wirtschaftlichen Leben andrerseits; aminnigsten mit dem Leben des Staats.
Ein allgemeines geschichtliches Entwicklungsgesetz bewirkt, dafsim gesellschaftlichen Lebensverlaufe die Funktionen des Gemeinlebenssich immer reicher differenziiren und immer schärfer gegeneinanderabgrenzen. Bei jugendlichen Völkern wahren sie Züge ursprünglicherUngeschiedenheit und fliefsen vielfach ineinander. Die Kultur bringtdie Sonderung und die Verselbständigung. Sie bringt damit die Reife,aber sie bringt auch die grofsen und gefährlichen Spaltungen undKonflikte. Die der höheren Kultur unentbehrlichen Scheidungen fest-zuhalten und dennoch die Gegensätze in harmonischem Einklang zuversöhnen, ist der immer wieder neue Gegenstand des geistigenRingens, wenn anders noch Leben und Gesundheit vorhanden ist.Denn wo die Kraft erlischt, die das Getrennte wieder verbindet, drohtder Untergang. Auch das Leben des Rechts unterliegt diesem Ent-wicklungsgesetz. Unser nationales Recht hat in seinem Verhältnifszu Religion und Sittlichkeit, zu Sitte und Wirtschaft und vor Allemzum Staat auffallend lange den jugendlichen Typus bewahrt 39 . Dannist die Scheidung schroff und oft gewaltsam vollzogen worden, undschwere Konflikte sind nicht ausgeblieben 40 . Heute gilt es in erster
38 Vgl. vor Allem Arnolds in Anm. 1 angeführtes Werk.
39 Vgl. den Nachweis hei Gierke, Ueber Jugend und Altern des Rechts, Deut-sche Rundschau V (1879) Heft 5 S. 205 ff.
' t0 Den schwersten erleben wir in dem, was wir soziale Frage nennen!