§ 15. Begriff und Wesen des objektiven Rechts.
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nur mit sich selbst vergleichbar und trägt in sich selbst ihren Werth.Darum ist der oberste Zweck aller einzelnen Rechtsnormen die Ver-wirklichung der Gerechtigkeit, das Recht im Ganzen aber ist als ver-wirklichte Gerechtigkeit zunächst sich selbst Zweck 34 . Freilich ist es,wie alles Menschliche, nicht ausschlieislich Selbstzweck, sondern gleich-zeitig Mittel für andere Zwecke 35 . Es tritt in den Dienst alleranderen Funktionen des gesellschaftlichen Lebens und dient im Bundemit ihnen dem grofsen Ivulturprozefs der Weltgeschichte 30 . Alleinum seinen Beruf zu erfüllen, mul's es vor Allem sich selbst treubleiben und sich seiner eignen Idee gemäfs entfalten und ausleben.Wird es zum blofsen Mittel herabgesetzt, wird die Idee des Gerechtenin den Begriff des Nützlichen aufgelöst und die äufsere Zweckmäfsig-keit als einziger Mafsstab der Rechtssätze anerkannt, so wird ein soentwertetes Recht bald auch als Mittel sich untauglich erweisen undseine Kulturaufgabe nicht mehr lösen 37 .
klaffen und in Folge hiervon das geltende Recht immer härter mit ungleichenGerechtigkeitsidealen verschiedener Volksschichten zusammenstöfst. Denn stetsbleibt man darüber einig, dafs nur gerechtes Recht des Bestandes werth, ungerechtesRecht verwerflich ist. Gerade dieses nie rastende Bedürfnifs, das wirkliche Rechtan der Gerechtigkeit zu messen, bestätigt die Immanenz der Gerechtigkeitsidee imBegriff des Rechts.
84 Unsere nationalen Rechtsdenkmäler geben dem Gedanken, dafs das Rechtein an sich werthvolles Gut ist, den denkbar erhabensten Ausdruck, wenn siesagen: „Got is selve recht“ (Sachsensp. Vorr. 22), „Got ist recht“ (kl. Kaiserr. I, 1),„Sver Got minnet der minnct recht“ (Spiegel deutscher Leute 35), und ähnlich(Graf u. Dietherr I Nr. 1—7; Ileusler Inst. I, 1 ff.). Welcher Gegensatz zuden modernen deutschen Theorien, denen das Recht nichts als ein Mittel für gesell-schaftliche „Interessen“, ein Hebel sozialer Mechanik (J bering, Zweck I K. VII—VIII),ein Inbegriff von „Mauern und Zäunen“ (Merkel, Encykl. § 9 ff.) ist!
85 So ist ja zuletzt das Individuum selbst zugleich Selbstzweck und Mittelder Gesellschaft und die Gesellschaft ihrerseits ist ebenso zugleich für sich und fürdie Einzelnen da! — Wenn die Naturrechtslehre, indem sie in echt germanischemGeiste das Recht als Verwirklichung der Gerechtigkeitsidee in die Sphäre der ansich selbst werthvollen idealen Güter erhob, sich unsterbliche Verdienste um denRechtsgedanken erwarb, so verfiel sie doch vielfach in die am schroffsten von Kantausgeprägte Einseitigkeit, das Recht nur als Selbstzweck und nicht als Mittel zubegreifen. Die Reaktion hiergegen war berechtigt. Aber heute droht sie in fanati-scher Uebertreibung den Rechtsgedanken selbst zu zerbrechen.
30 Köhler, Das Recht als Kulturerscheinung, Würzburg 1885.
87 Hierin liegt der innere Widerspruch und die praktische Gefährlichkeit derZwecktheorie J her in gs und ihrer Schöfslinge, der Strafrechtstheorie von Lisztsu. s. w. Die Neigung der Gegenwart zu Kampfgesetzen, Augenblicksgesetzen,Ausnahmegesetzen, Opportunitätsgesetzen birgt in sich einen zersetzenden, nichtblos rechtsfeindlichen, sondern auch kulturfeindlichen Trieb.