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Erstes Kapitel. Das objektive Recht überhaupt.
gemeinschaften verbunden, denen internationales Recht entspricht; jazuletzt sind sie Glieder Einer Menschheit, deren Einheit sich in dergemeinmenschlichen Geltung der Rechtsidee abspiegelt 31 . Sodanngliedern sich die Völker in engere Gemeinschaften, in Stämme oderlandschaftliche Gruppen, die ihr besonderes Recht hervorbringenkönnen. Und endlich können Gemeinschaften, die sich nur auf einebestimmte Lebensfunktion erstrecken, wie Religionsgemeinschaften,Stände, Berufsklassen, ein Recht erzeugen.
Zur Rechtserzeugung befähigt ist in erhöhtem Mafse die o r -gauisirte Gemeinschaft: vor Allem der Staat als organisirteVolksgemeinschaft; aber auch die Kirche, die Gemeinde, jede Ge-nossenschaft.
8. Das Recht ist eine spezifische Funktion des menschlichenGemeinlebens. Es lälst sich aus keiner anderen Funktion ableitenund in keine andere auflösen, sondern steht ihnen allen als eineigenartiges Geistesgebilde selbständig gegenüber. Sein Ursprung fälltmit dem Ursprung des Menschen selbst zusammen. Der Menschkonnte nicht Mensch sein, ohne dafs sich in ihm der Rechtstrieb regte 32 .
Der Rechtstrieb zielt auf die Verwirklichung einer einfachen undnicht weiter zerlegbaren Idee des Menschengeistes: der Idee des G e -rechten 33 . Sie ist wie die Idee des Wahren, Guten oder Schönen
als lösenden Formulirung eine unverlierbare Entdeckung, als Savigny und I’uclitaden „Volksgeist“ für den Schöpfer des Rechts erklärten.
81 Sie offenbart sich nicht blos dem Forscher, sondern bewährt sich auchpraktisch im Verkehr mit jedem noch so rohen Naturvolke.
32 Vgl. Rümelin, Ueber das Rechtsgefühl, Reden u. Aufsätze, Tübingen 1875,S. 62 ff.
33 Vgl. Rümelin, Ueber die Idee der Gerechtigkeit, Reden u. Aufsätze, N. F.,Freiburg u. Tübingen 1881, S. 176 ft’.; Schmoller in seinem Jahrh. V 19 ft’.;A. Merkel, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. V 633 ff. u. Elem. § 12—14; LassonS. 231 ff. — Das Verhältnifs zwischen Gerechtigkeit und Recht ist dasselbe, dasüberall zwischen Idee und Wirklichkeit waltet. Die Idee des Gerechten ist gleichder Idee des Schönen entwicklungsfähig und unendlich mannichfacher und wechseln-der Verkörperung nicht nur fähig, sondern bedürftig; das geltende Recht kann sieimmer nur annähernd verwirklichen, kann ihr aber auch widersprechen. Werdeshalb, weil das wirkliche Recht ungerecht sein oder werden kann, die Idee desGerechten aus dem inneren Leben des Rechtes austreiben und etwa in das sittlicheGebiet verweisen will, mufs folgerichtig auch die Idee des Schönen aus der Kunstund selbst die Idee des Wahren aus der Wissenschaft verbannen, da die Kunstoft Unschönes schafft und die Wissenschaft durch Halbwahrh eiten und Irrthümerhindurchgeht. Das Verhältnifs zwischen Gerechtigkeit und Recht erfährt auch da-durch keine begriffliche Verschiebung, dafs im Laufe der Kulturentwicklung dieAnschauungen über das Gerechte innerhalb derselben Gemeinschaft oft auseinander