§ 15. Begriff und Wesen des objektiven Rechts.
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die Macht, die sich behauptet, zuletzt als Recht empfunden wird unddas Recht, das sich nicht durchsetzt, allmählich abstirbt, stellt sichdie Einheit wiederum her 27 .
7. Das Recht ist erklärte Ueberzeugung einer Gemeinschaft.Es ist eine Manifestation des menschlichen Gemeinlebens, nicht desEinzellebens. So wenig wie das isolirte Individuum ein Recht hervor-bringt , vermag eine Summe von Individuen Recht zu erzeugen 28 .Vielmehr ist der Born des Rechtes der Gemeingeist, der als einheit-liche Kraft in einer Gemeinschaft als in einem lebendigen Ganzenwirkt und in den Einzelnen als Gliedern dieses Ganzen sich bethätigt.Das Recht wurzelt also in der Gemeinüberzeugung und dem sie be-gleitenden Gemeinwillen. Hier wie überall spielt sich freilich derLebensprozefs der Gemeinschaft in den Einzelnen ab, die nicht blosdem in sie eindringenden Strom des Gemeinbewufstseins folgen, son-dern auch kraft ihres Sonderbewufstseins sich ihm widersetzen oderihn leiten können. Allein was immer das Individuum aus seinemEigensten zur Rechtsbildung beisteuert, das wird erst dann und in-soweit wirksam, wenn und inwieweit es in das Leben der Gemein-schaft übergeht 20 .
Zur Rechtserzeugung befähigt ist jede organische Gemeinschaft.Wie die Weltgeschichte vor Allem Völkergeschichte ist, so sind auchdie Völker von je die vornehmsten Träger der Rechtsbildung ge-wesen 30 . Aber die Völker sind zu engeren und weiteren Lebens-
27 Die extremen Theorien, die entweder vom rein materialistischen Standpunkt(wie neuerdings z. B. Gumplowicz, Rechtsstaat und Sozialismus, Innsbruck 1881,und in anderen Schriften), oder vom rein formalistischen Standpunkt (wie z. B.
L. von Hägens, Staat, Recht und Völkerrecht, München 1890) das Recht inMacht auflösen, widersprechen gerade der geschichtlichen Erfahrung, auf die siesich berufen, in schroffster Weise.
28 Weder durch Vertrag, wie in mancherlei Formen das Naturrecht lehrte,noch durch Anerkennung, wie Bierling, Kritik I 3 ff., Prinzipienlehre I 40 ff.ausführt.
29 Dies Alles setzt natürlich die Anerkennung der Gemeinschaft als einerpsychischen Realität voraus. Für die Anhänger jener Ansicht, die nur den Indi-viduen Realität zuschreibt, ist es baarer „Mystizismus“. Am folgerichtigsten hat
M. Seydel, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre, Würzburg 1873, die reinindividualistische Vorstellungsweise auf das Recht angewandt, indem er das Rechtals „ausgesprochenen Willen des Herrschers“ auf Verhaltungsmafsregeln, die vonherrschenden Individuen beherrschten Individuen auferlegt werden, zurückführt.Vgl. dagegen Gierlce, Die Grundbegriffe des Staatsrechts, Tübingen 1874, S. 19 ff.Seitdem ist Seydels Lehre von zahlreichen Schülern und Nachfolgern verkündigtworden.
80 Darum war es trotz der zu engen und überdies Iläthsel mehr stellenden