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Erstes Kapitel. Das objektive Recht überhaupt.
Hieraus ergiebt sich das Verhältnifs des Rechtes zur organi-sirten Macht und insbesondere ziun Staat als dem höchstenMachtträger. Das Recht ist an sich selbst eine Macht, aber nurinnere, nicht äufsere Macht 22 . Darum bedarf es zu seiner Vollendungeiner organisirten Macht, die sich in seinen Dienst stellt. DiesenDienst leistet ihm vor Allem der Staat, indem er die Befolgung desRechtes befiehlt und, soweit sein starker Arm reicht, diesem BefehleGehorsam verschafft. Dafür dient dem Staate wiederum das Recht,indem es alle seine Ordnungen durchdringt und durch die Erhebungvon Machtverhältnissen zu Rechtsverhältnissen festigt. Hieraus er-wächst zugleich Herrschaft des Staates über das Recht und Herrschaftdes Rechtes über den Staat, wobei sehr ungleichartige Gebietsab-grenzungen möglich sind 2S . Immer aber bleiben Recht und Staatzwei selbständige Lebensmächte. Weder ist, wie das Naturrecht an-nahm, erst aus dem Rechte der Staat, noch, wie die Modernstenmeinen, erst aus dem Staate das Recht geboren. Recht und Staatsind einander ebenbürtig und mit einander gereift. Sie sind aufgegenseitige Ergänzung hingewiesen, aber sie decken sich nicht, son-dern haben ihre eignen Reiche 24 . Darum können auch das Rechtund die orgauisirte Macht, so erwünscht ihre Harmonie ist, einanderfeindlich gegenübertreten. Macht ist nicht Recht: es giebt rechtloseMacht 25 . Es giebt auch machtloses Recht 26 . Allein auf die Längeerträgt das menschliche Bewufstsein solchen Zwiespalt nicht. Indem
Befehlsform erblickt. Das Recht wird „gefunden“, „geschöpft“, „gewiesen“, dannauch „gekoren“, „gesetzt“: Gebot und Verbot, die kraft obrigkeitlicher Banngewalthinzugethan werden, machen nicht erst das Recht zum Recht. So erscheint dennauch in allen volkstümlichen Sagen von grofsen Gesetzgebern das Recht als Weis-heitsfund, nicht als Machtäufserung.
22 Ueber die innere Macht des Rechtes vgl. Merkel Encykl. § 47—49.
23 Im Mittelalter drohte das Recht den Staat aufzuzehren, heute ist eher dieSelbständigkeit des Rechts durch Verstaatlichung gefährdet.
24 Der Staat ist nicht blos Rechtsaustalt, sondern hat Kulturaufgaben, dieer in freier Thätiglceit erfüllt; das Recht durchdringt nicht blos das Staatsleben,sondern alles Gemeinleben. — Die unrichtige Anschauung, dafs Staat und Rechtzusammenfallen, vertritt unter den Neueren am schroffsten Lasson S. 287 ff. Andemselben Grundirrthum kranken die Ausführungen von Schuppe, der gleichfallsden Staat für den „objektiven Rechtswillen“ erklärt; Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. X349 ff. u. XI 160 ff.; Der Begriff des subjektiven Rechts, Breslau 1887.
25 Zahlreiche deutsche Rechtssprüchwörter bekunden dies: „Wo Gewalt Rechthat, hat das Recht keine Gewalt“, und ähnlich; Graf u. Dietberr I Nr. 58—64.Vgl. auch Sachsensp. III a 43.
26 Auf solches beziehen sich Sprüche wie „Recht mufs Recht bleiben“;Graf u. Dietherr I Nr. 92 u. 93.