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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 15. Begriff und Wesen des objektiven Hechts.

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haupt kann aus dem Willen nicht entspringen 1S . Wäre also dasRecht nichts als Wille, so wäre es im letzten Grunde nur Herrschaftdes stärkeren Willens über den schwächeren, eine besondere Formder Gewalt, die durchkluge Selbstbeschränkung den Schein erregte,als wäre sie etwas Anderes 17 !

6. Die Ueberzeugung mul's erklärt sein, damit Recht vorliege.Blofse innere Ueberzeugung kann nicht äufserlich binden und istdaher noch keine Rechtsnorm. Die Erklärung kann durch Handlungenoder durch Worte erfolgen 18 . Immer enthält sie zugleich die Kund-gebung des Willensinhaltes der Normsetzung und ist insofern Willens-erklärung. Als solche lautet sie dahin, dafs das, was als Recht er-kannt ist, auch als Recht gewollt wird und demgemäfs gelten soll.Insoweit ein Bedürfnil's vorhanden und die Macht verfügbar ist, trittsie in Befehlsform auf. Allein keineswegs besteht das Recht nur ausImperativen 19 , und niemals ist im Rechtsbefehl der Kern der Rechts-norm beschlossen 20 . Der Befehl ist nur Kleid und äufsere Zutliat 21 .

16 Insbesondere müssen alle Versuche, den obersten Willen selbst (sei eseines Herrschers oder der Yolksmehrheit) als rechtlich gebunden zu deuken, noth-wendig scheitern, wenn dieser Willedas Subjekt des Rechtes ist. Wird dagegenerkannt, dafs auch der souveräne Wille, sobald er etwas alsRecht setzt, sichhierbei auf eine Vernunftaussage über die Grenzen des Wolleus beruft, so ergiebtsich von selbst, dafs ihn seine eigne Rechtsetzung bindet. Hierin gleicht derRechtssatz einer neu gefundenen Wahrheit, die auch ihrem Entdecker als objektiveMacht entgegentritt:Recht ist Wahrheit, Wahrheit ist Recht, so und ähnlichlauten deutsche Rechtssprüchwörter; Graf und Dietherr I Nr. 2329.

17 So in folgerichtiger Zuspitzung Jhering:Das Recht ist die wohlverstandenePolitik der Gewalt; Zweck I 250, 255, 366 ff. u. sonst.

18 Vgl. unten § 17 S. 126.

19 So namentlich Thon S. 2 ff., Bierling, Kritik II 7 ff. u. 307 ff., Prinzipien-lehre I 27 ff., Merkel, Eiern. § 4, u. A. Freilich hat jeder einzelne RechtssatzTheil an dem allgemeinen Befehl des Staats oder einer anderen Gemeinschaft anGerichte und Behörden, das Recht anzuwenden. Hieraus aber die imperativischeNatur des Rechtssatzes abzuleiten, ist um nichts besser, als wenn man die lateini-schen Genusregeln für Imperative erklärte, weil den Schülern ihre Anwendungbefohlen wird. So ist z. B. ein Rechtssatz, durch den der Staat sich selbst fürverpflichtet (z. B. zu einer Entschädigung) erklärt, offenbar nicht imperativisch, dader Staat sich selbst nicht Befehle ertheilen kann, der Befehl an den Richter aberkein diesem Rechtssatz eigenthümlicher Bestandtheil ist. Nicht imperativisch sindaber ferner alle gewährenden Rechtssätze als solche, wennschon ihnen befehlendeRechtssätze zur Seite stehen.

20 Auf einer Ueberschätzung des Gesetzesbefehles beruhen die Ausführungenvon Laband, Staatsr. (2. Aufl.) I 514 ff. Weiter noch geht Schultze, Privatr.u. Proz. S. 87 ff. Vgl. dagegen Gierke in Schmollers Jalirb. VII 1174 ff.

21 Unsere nationale Rechtsauffassung hat niemals das Wesentliche der Recht-setzung in der mit ihr verbundenen Willensäufserung, geschweige denn in deren